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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten

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rung der Beratung verwendet werden, auch wenn darauf hinzuweisen ist, dass in der Beratung Wissen erarbeitet werden kann, welches für die Finanzierungsaufgabe wertvoll ist und zur stetigen Verbesserung der Finanzierungsleistungen führt.

Artikel 4 Berechnung des Ertragswerts

Die Absätze 1, 2, 3 und 5 sowie der Titel werden angepasst. Absatz 4 wird neu eingefügt.

Gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes dürfen die gewährten Dariehen zusammen mit vorgehenden und gleichrangigen Forderungen den nach der Erneuerung zu erwartenden Ertragswert nicht übersteigen. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann ein anderer Wert zugrunde gelegt werden. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes).

Mit der Revision der Verordnung wird der Titel von Artikel 4 angepasst (alter Titel: «Belehnungshöhe»). Darauf hinzuweisen ist ferner, dass Artikel 4 Absatz 1 der alten Verordnung gestrichen wird, weil er aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes überflüssig ist.

Absätze 1 bis3

Die Absätze 1 bis 3 von Artikel 4 werden angepasst, wobei die Absätze 1 und 3 nur formal angepasst werden. Der Ertragswert gibt weiterhin die Belehnungshöhe vor. Der Ertragswert wird auch als Unternehmenswert bezeichnet und gibt darüber Auskunft, welchen Wert die entarteten zukünftigen Erträge eines Unternehmens darstellen. Zum Zweck der Unternehmensbewertung werden die in Zukunft unter Berücksichtigung der notwendigen Ersatzinvestitionen für die Kapitaldienste zur Verfügung stehenden freien Mittel kapitalisiert. Der Kapitalisierungssatz ergibt sich aus dem gewogenen Mittel zwischen den geschätzten Fremd- und Eigenkapitalkosten. Die SGH emnittelt den Ertragswert anhand der'Discounted-Cash-Flow-Methode (DCF-Methode).

In Artikel 4 Absatz 2 wird präzisiert, dass nicht nur Hotelneubauten, sondern alle Investitionsprojekte grundsätzlich nach der Ertragswertmethode bewertet werden. Zudem wird präzisiert, dass für die Ermittlung des Ertragswerts neben Erfahrungszahlen von Betrieben gleicher Art, Grösse und Umsatzstruktur insbesondere auch der detaillierte Unternehmensplan resp. der Businessplan des Beherbergungsbetriebs herangezogen wird.^^

Private Finanzierungsinstitute sind bei der Finanzierung von Investitionen in der Beherbergungswirtschaft in der Regel zurückhaltend und belehnen nicht den gesamten Ertragswert. Da das Eigenkapital in der Regel nicht ausreicht, um die Differenz zu den Anlagekosten zu decken, besteht eine Finanzierungslücke. Dadurch dass die SGH Darlehen bis zum Ertragswert gewährt und damit Risikokapital zur Verfügung stellt, leistet sie einen Beitrag zur Schliessung der Finanzierungslücke in der Beherbergungswirtschaft.

Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4 wird neu eingefügt. Mit Absatz 4 wird definiert, in welchen Fällen die in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen «besonderen Umstände» geltend gemacht werden können. Besondere Umstände können geltend gemacht werden, wenn der Ertragswert nicht oder nicht zuverlässig ermittelt werden kann. Mit dieser Präzisierung wird eine Gesetzeslücke geschlossen.

Massgebend ist die Tragbarkeit. Das bedeutet, dass der Beherbergungsbetrieb als Ganzes in Zukunft genügend Mittel envirtschaften kann, um die Fremdkapitalzinsen und Amortisationen leisten zu können - zusätzlich zur Deckung der üblichen Betriebskosten und der Bildung der nötigen Rückstellungen für die zyklischen Instandsetzungskosten (Ersatzinvestitibnen).

Vgl. Schweizerischer Bundesrat (2002), S. 7200. 664.31/2005/03418\COO.2101.104.6.2734629 14/27