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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten

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Artikel 7 Zinsen und Amortisationen

Artikel 7 entspricht Artikel 7 der alten Verordnung. Die Absätze 1 bis 3 werden angepasst.

Die Grundsätze in Bezug auf die Zinsen und Amortisationen werden in Artikel 8 des Gesetzes festgelegt. In Bezug auf die Zinsen wird festgelegt, dass die SGH die Zinssätze für ihre Dariehen möglichst günstig ansetzt (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes). Den Referenzwert für die Verzinsung bildet die Rendite für 10-jährige Bundesobligationen (Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes). Da die SGH im Bereich des Risikokapitals operiert, braucht sie einen Risikozuschlag über die Renditen von Bundesobligationen hinaus, die alsrisikofreieAnlagen gelten. Der Risikozuschlag richtet sich nach der Risikoklasse des Schuldners, d.h. nach seinen Ausfallrisiken. Dazu kommen ein Betriebskostenzuschlag und eine Gewinnmarge, die möglichst gering sein soll und sich nach der Marktlage und den finanziellen Möglichkeiten der Gesellschaft richtet (Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes). In Bezug auf die Amortisationen wird festgelegt, dass Dariehen möglichst rasch zu amortisieren sind und die Amortisationsfrist in der Regel 20 Jahre nicht überschreiten soll (Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes).

Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1 wird angepasst. In der alten Verordnung wird festgelegt, dass die Zinsen die Administrations-, Risiko- und Refinanzierungskosten decken müssen. Diese Definition ist jedoch nicht vollständig korrekt, weil die Finanzerträge, welche die SGH durch die Anlage der nicht benötigten freien Mittel erwirtschaftet, nicht berücksichtigt werden (vgl. Eriäuterungen zu Art. 14 Abs. 4 der Verordnung). Auch die von der SGH gemäss Artikel 10 des Gesetzes verrechneten Leistungen werden dabei nicht berücksichtigt. Diesen Umständen wird mit der präziseren Formulierung Rechnung getragen. Damit wird eine Empfehlung der EFK umgesetzt (vgl. Kapitel 1.5).

Mit der Präzisierung, dass im Darlehensgeschäft die Administrations-, Risiko- und Refinanzierungskosten über einen Konjunkturzyklus hinweg unter Berücksichtigung der Finanzerträge und der verrechneten Leistungen gedeckt sein müssen, wird festgehalten, dass die Fördertätigkeit der SGH antizyklisch und nicht prozyklisch wirkt. Es bedeutet, dass die SGH vorübergehend beträchtliche Jahresveriuste in Kauf nehmen darf. Das ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die SGH ihren Förderauftrag erfolgreich umsetzen kann. Obwohl diese Präzisierung zur Entschärfung des Zielkonflikts zwischen dem Förderauftrag und der Eigenwirtschaftlichkeit beiträgt bleibt dieser bestehen (vgl. Kapitel 1.3).

Die massgebenden Zinssätze sollen von der SGH auf der Basis einer transparenten Zinspolitik festgelegt werden können. Ein anderes Vorgehen ist nicht praktikabel, da rasch gehandelt werden muss, wenn sich auf den Märkten das Zinsniveau ändert. Zudem braucht die SGH die nötige Flexibilität, um den kreditsuchenden Beherbergungsbetrieben massgeschneiderte Lösungen anbieten zu können. Basierend auf den Voraussetzungen gemäss Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes sieht das alte Geschäftsreglement hierfür die Möglichkeit von Zinsverbilligungen für eine begrenzte Dauer vor. Die Möglichkeit für Zinsverbilligungen soll beibehalten werden. Zinsverbilligungen können im Rahmen von konjunkturellen Massnahmen nach allgemein gültigen Kriterien gewährt werden analog den Zinsverbilligungen für Festzins- und Startdariehen, welche die SGH im Zuge der Frankenstärke ab dem Jahr 2012 gewährt hat. Zudem können Zinsverbilligungen in Ausnahmefällen für besonders förderungswürdige Vorhaben gewährt werden. Auf die hierzu im alten Geschäftsreglement vorgesehene Konsultation der zuständigen Bündessteilen wird in Zukunft verzichtet Zur Wahrung der nötigen Flexibilität wird die Ausgestaltung der Zinsverbilligungen wie bisher im Geschäftsreglement festgelegt. Die SGH infomiiert das SECO im Rahmen des Controlling-, Reporting- und Monitoring-Prozesses über die Fälle, in denen Zinsverbilligungen für besonders förderungswürdige Vomaben gewährt worden sind. Für die Ablösungen gemäss Artikel 6 der Verordnung gelten die gleichen Kriterien der Zinsfestsetzung.

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