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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten
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935.121 Dienstleistungsgewerbe
Art. 20 Übergangsbestimmung
' Die SGH kann bei Finanzierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen und die Betriebe betreffen, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung ausserhalb der Fremdenverkehrsgebiete und der Badekurorte nach Artikel 2 liegen, bestehende Darlehen weiterführen und Anpassungen der Finanzierungskonditionen bewilligen.
Die SGH kann für diese Betriebe ausnahmsweise auch zusätzliche Kreditentscheide fallen, soweit dies zur Sicherstellung der Finanzierung der Betriebe und zur Stützung der Werthaltigkeit der Darlehen nötig ist, längstens jedoch bis zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am xxxx 2015 in Kraft.