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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten

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Die Begrenzung des Dariehensbetrags erfolgt in Bezug auf das Einzelengagement d.h. das einzelne Investitionsprojekt. Die SGH regelt die Details in Bezug auf mehrere Engagements auf demselben Objekt bzw. desselben Schuldners bzw. bei Gruppenengagements.

Absatz 2

Die SGH hat die Möglichkeit in Ausnahmefällen Investitionsvorhaben mit mehr als sechs Millionen Schweizerfranken zu unterstützen. Mit dieser Ausnahmeregelung wird die im alten Geschäftsreglement vorgesehene Flexibilität («in der Regel»-Formulierung) beibehalten. Damit kann die SGH insbesondere zur Realisierung von Leadbetrieben und Kooperationsvorhaben und damit zur Stäri<ung der Tourismusdestinationen beitragen. Zudenni hat die SGH mit dieser Ausnahmebestimmung die Möglichkeit, innovative, nachhaltige und exemplarische Investitionsvorhaben substanziell zu unterstützen.

Absatz 3

Im Vergleich zum alten Geschäftsreglement wird in Bezug auf die relative Begrenzung des Darlehensbetrags eine Flexibilisierung vorgenommen. In Ausnahmefällen kann die SGH Darlehen mit einem Anteil von über 40 Prozent des Ertragswerts gewähren, insbesondere für Investitionsprojekte in peripheren oder strukturschwachen Regionen.

Die Grundsätze für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 5 Absätze 2 und 3 werden im Geschäftsreglement festgelegt. Die SGH informiert das SECO im Rahmen des Controlling-, Reporting- und Monitoring-Prozesses regelmässig über gewährte Ausnahmen. Die SGH stellt sicher, dass die Eigenwirtschaftlichkeit (vgl. Kapitel 1.3) trotz des erhöhten und flexibilisierten Darlehensbetrags gewahrt wird.

Artikel 6 Übernahme bestehender Darlehen

Artikel 6 entspricht Artikel 5 der alten Verordnung. Absatz 1 wird angepasst, die Absätze 2 und 3 entsprechen Absatz 2 der alten Verordnung.

Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1 wird angepasst. In der alten Verordnung wurde die Übernahme von bestehenden Darlehen an die Bedingung geknüpft, dass sich für den Betrieb die Belastung durch Fremdkapitalzinsen reduziert. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass die SGH bestehende Darlehen von Banken übernehmen kann, wenn dadurch eine Verbilligung der Finanzierungskosten einer Unternehmung erreicht werden kann (Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes). Mit der Revision der Verordnung wird deshalb präzisiert, dass nicht nur Fremdkapitalzinsen, sondern die Finanzierungskosten insgesamt d.h. neben den Zinsen auch die Amortisationen, für die Übernahme von bestehenden Darlehen massgebend sind. Die SGH kann dank dieser Möglichkeit dazu beitragen, die Investitionsfähigkeit eines Betriebes zu steigern. Mit der Berücksichtigung der gesamten Finanzierungskosten wird sichergestellt, dass dabei auch die vor- und gleichrangig finanzierenden privaten Kapitalgeber einbezogen werden.

Absätze 2 und 3

Artikel 6 Absätze 2 und 3 entsprechen Artikel 5 Absatz 2 der alten Verordnung. Für die Ablösung bestehender Darlehen gelten daher die gleichen Voraussetzungen bezüglich Dariehens- und Haftungsgrenze wie bei neuen Dariehen. Werden Dariehen übernommen, müssen diese zusammen mit dem vor- und gleichrangigen Fremdkapital innerhalb des zukünftigen Ertragswertes liegen. Kann der Ertragswert nicht oder nicht zuveriässig ermittelt werden (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung), müssen die übernommenen Dariehen tragbar sein. Die Ablösung bestehender Dariehen soll nicht als Finanzierungsvehikel für Sanierungen missbraucht werden.

664.31 /2005/03418 \ C00.2101.104.6.2734629 16/27