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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten

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Denkbar sind Fälle, in denen ein Beherbergungsbetrieb aus einer anderen Quelle (z.B. eine Investition, für welche kein direkter oder unabhängiger Ertragswert berechnet werden kann) genügend Erträge enwirtschaftet, um die vorgesehene Investition zu finanzieren. Des Weiteren sind Fälle denkbar, in denen die Belehnung aus guten Gründen über dem Ertragswert liegt, zum Beispiel wenn die Tragbarkeit der Investition durch Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand (z.B. eine Subventionierung seitens eines Kantons) sichergestellt ist. Besondere Umstände können nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden.

Die SGH informiert das SECO im Rahmen des Controlling-, Reporting- und Monitoring-Prozesses über die Fälle, in denen bei der Dariehensgewährung besondere Umstände geltend gemacht worden sind.

Absatz 5

Artikel 4 Absatz 5 wird formal angepasst. Die SGH ermittelt den Ertragswert anhand der DCF-Methode. Da diese Methode dem Wandel unterworfen ist, werden in den gesetzlichen Grundlagen nur die wichtigsten Grundsätze festgelegt. Die Details der DCF-Methode werden im Geschäftsreglement geregelt. Dazu gehört die Berechnungsmethode für den Kapitalisierungssatz. Die Details der Tragbarkeitsberechnung, welche angewendet wird, wenn der Ertragswert nicht oder nicht zuveriässig ermittelt werden kann (vgl. Art. 4 Abs. 4), werden ebenfalls im Geschäftsreglement geregelt.

Artikel 5 Darlehensbetrag

Artikel 5 wird neu eingefügt.

Absatz 1

Die Begrenzung des Dariehensbetrags ist bisher im Geschäftsreglement der SGH festgelegt worden und beträgt gemäss Praxis der SGH in der Regel zwei Millionen Schweizerfranken. Die Begrenzung des Dariehensbetrags stellt ein wesentliches Element der Subsidiarität der Fördertätigkeit der SGH dar (vgl. Eriäuterungen zu Art. 3 Abs. 1) und wird deshalb neu in der Verordnung festgelegt. Die Begrenzung des Dariehensbetrags eri'olgt sowohl absolut als auch relativ zum Ertragswert.

Der maximale absolute Dariehensbetrag wird im Vergleich zur geltenden Praxis der SGH von zwei auf sechs Millionen Schweizerfranken erhöht. Die Evaluation der SGH im Jahr 2013 hat gezeigt, dass eine Dariehensobergrenze von sechs Millionen Schweizerfranken für die Mitfinanzierung von Renovationen und Erneuerungen im Bereich grösserer Beherbergungsbetriebe ausreicht. Die Erhöhung des maximalen absoluten Dariehensbetrags ist nötig, damit die SGH die Beherbergungswirtschaft in Zukunft wirkungsvoll unterstützen kann.

Darauf hinzuweisen ist, dass die SGH bereits heute Dariehen von über zwei Millionen Schweizerfranken gewährt. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl entsprechender Darlehen mit der Erhöhung des maximalen absoluten Darlehensbetrags zunehmen wird.

Der maximale relative Dariehensbetrag wird im Vergleich zur geltenden Praxis der SGH von einem Drittel auf 40 Prozent des Ertragswerts erhöht. Die Prüfarbeiten des WBF zeigen, dass die privaten Finanzierungsinstitute in der Regel lediglich rund 60 Prozent des Ertragswerts der Investitionen in der Beherbergungswirtschaft finanzieren. Damit die SGH wirkungsvoll zur Schliessung der Finanzierungslücke in der Beherbergungswirtschaft beitragen kann, wird der maximale relative Dariehensbetrag auf 40 Prozent erhöht.

Der minimale absolute Dariehensbetrag wird bei in der Regel lOO'OOO Schweizerfranken belassen. Mit dem minimalen absoluten Dariehensbetrag wird das Ziel verfolgt, den Mitteleinsatz der SGH nicht zu verzetteln.

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