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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten

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2 Besonderer Teil

2.1 Ingress

Der Bundesrat eriässt Ausführungsbestimmungen, soweit die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (SR 935.12, nachfolgend «Gesetz») zusätzliche Eriäuterungen für den Vollzug der Dariehensgewähmng erfordern.

2.2 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln der Verordnung

1. Abschnitt: Begriffe

Artikel 1 Beherbergungswirtschaft

Artil<el 1 wird angepasst und in zwei Absätze aufgeteilt.

Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Bund die Gewährung von Krediten für die Beherbergungswirtschaft fördert mit dem Ziel, deren Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu erhalten und zu verbessern (Art. 1 Abs. 1). Zu diesem Zweck unterstützt der Bund die Tätigkeit der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit SGH (Gesellschaft) (Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes).

Während der Fördergrundsatz beibehalten wird, wird eine Modernisierung und Flexibilisierung des Beherbergungsbegriffs vorgenommen. Die Wiri^ungsanalysen des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF zur Zweitwohnungsinitiative haben aufgezeigt, dass sich die Grenzen zwischen den verschiedenen Beherbergungsformen immer stärker vermischen. Gleichzeitig mit der zunehmenden Querfinanzierung von Beherbergungsbetrieben über den Bau und Verkauf von Zweitwohnungen seit dem Ende der 1990er-Jahre sind vermehrt gemischte resp. hybride Beherbergungsfonnen an der Schnittstelle zwischen der klassischen Hôtellerie und Ferienwohnungen entstanden. Der Differenzierung zwischen den verschiedenen Beherbergungsformen in Verbindung mit präzisen Definitionen wird deshalb bei der Ausarbeitung der Ausführungsgesetzgebung zur Zweitwohnungsinitiative eine zentrale Bedeutung beigemessen. In Bezug auf die Beherbérgungsförderung des Bundes ist entscheidend, dass die Zweitwohnungsgesetzgebung die Definition von «Strukturierten Beherbergungsbetrieben» vorsieht. Dabei handelt es sich um Beherbergungsformen mit hotelähnlichen Betriebskonzepten, welche weiterhin gebaut werden dürfen.

Mit der Modernisierung und Flexibilisierung des Beherbergungsbegriffs erfolgt eine Abstimmung der Beherbergungsförderung über die SGH mit der Terminologie des Ausführungsgesetzes zur Zweitwohnungsinitiative.

Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 wird neu eingefügt. In Artikel 1 Absatz 1 wird der Begriff «Beherbergungswirtschaft» definiert. Die SGH soll in Zukunft Hotels (Buchstabe a), strukturierte Beherbergungsbetriebe (Buchstabe b) sowie Grundstücke, Bauten, Räumlichkeiten, Installationen und Einrichtungen, die zu Hotels oder strukturierten Beherbergungsbetrieben gehören (Buchstabe c), mitfinanzieren. Mit dieser Neudefinition wird eine Modernisierung und Flexibilisierung des Beherbergungsbegriffs vorgenommen.

Mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c wird dem vom Gesetzgeber festgelegten Grundsatz Rechnung getragen, dass die SGH zur Beherbergungswirtschaft gehörende Einrichtungen wie beispielsweise Wellnessanlagen fördern kann.^ Entsprechende Investitionen können von der SGH jedoch nur dann mitfinanziert werden, wenn das wirtschaftliche Risiko der Investiti-

Vgl. Schweizerischer Bundesrat (2002), S. 7208. 664.31/2005/03418 \COO.2101.104.6.2734629 9/27