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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten

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935.121 Dienstleistungsgewerbe

4. Abschnitt: Organe

Art. 11 Organisation der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung, die Verwaltung und die Revisionsstelle.

Art. 12 Generalversammlung

' Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SGH.

Sie beschliesst über Erlass und Änderung der Statuten nachdem der Bundesrat ihnen zugestimmt hat.

Art. 13 Verwaltung: Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder

' Die Verwaltung besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und acht weiteren Mitgliedern.

2 Bei der Wahl der Mitglieder der Verwaltung ist auf eine angemessene Vertretung der Beherbergungswirtschaft, der Banken, der Sprachregionen und der Geschlechter zu achten.

3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschimg (WBF) wählt auf Vorschlag der Verwaltung den Präsidenten oder die Präsidentin.

4 Das WBF wählt vier Mitglieder und den Präsidenten oder die Präsidentin der Verwaltung auf der Basis eines von ihm erstellten Anforderungsprofils.

5 Die anderen vier Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Vertreter des Bundes stimmen bei dieser Wahl nicht mit.

•Art. 14 Verwaltung: Aufgaben

' Die Verwaltung ist das Leitorgan. Sie hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

a. die Oberleitung der SGH und die Erteilung der nötigen Weisungen;

b. die Festlegung der Organisation;

c. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung;

d. Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Mitgliedern der Direktion und den leitenden Angestellten;

e. die Oberaufsicht über die Direktion, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Réglemente und Weisungen;

f die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitimg der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.

2 Sie beschliesst über Erlass und Änderung des Geschäftsreglements nachdem der Bundesrat ihm zugestimmt hat.