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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten

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Förderung der Beherbergungswirtschaft. V 935.121

Art. 6 Übernahme bestehender Darlehen

' Die SGH kann bestehende Darlehen übernehmen, weim sich dadurch flir den Betrieb die Zins- und Amortisationslasten reduzieren.

2 Für die Übernahme bestehender Darlehen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Gewährung neuer Darlehen.

^ Darlehen für Sanierungen werden nicht übernommen.

Art. 7 Zinsen und Amortisationen

' Die SGH legt die Zinsen so fest, dass die Administrations-, Risiko- und Refmanzierungskosten ihres Darlehensgeschäfts über einen Konjunkturzyklus hinweg gedeckt sind. Bei der Festlegung berücksichtigt sie die Finanzerträge und den Ertrag aus den den Darlehensnehmern verrechneten Leistungen.

2 Gewährt sie Darlehen mit Gewinnbeteiligung, so kann sie den Zinssatz reduzieren. 3 Sie kann den Schuldner für einen begrenzten Zeitraum von der Amortisationspflicht befreien.

Art. 8 Massnahmen zur Vermeidung von Kreditverlusten

Zur Vermeidung von Kreditverlusten kaim die SGH im Einzelfall besondere Zins- und Amortisationsbedingungen gewähren sowie weitere Massnahmen ergreifen.

Art. 9 Sicherstellung

Die SGH legt fest unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise Darlehen ohne Sicherheiten gewährt werden körmen.

3. Abschnitt: Finanzierung der SGH und Übernahme von Verlusten aus der Da rlelienstätigkeit

Art. 10

' Über die Übernahme von Verlusten aus der Darlehenstätigkeit durch den Bund gemäss Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes entscheidet das Staatssekretariat für Wirtschaft im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

2 Vom Bund übernommene Verluste aus der Darlehenstätigkeit werden von den Guthaben, die er bei der SGH hat, abgeschrieben. Vom Bund nicht übernommene Verluste aus der Darlehenstätigkeit hat die SGH aus eigenen Mitteln zu decken.

3 Fremdkapital darf bei interessierten Kreisen oder am Kapitalmarkt gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes nur beschafft werden, wenn es unmittelbar für die Darlehensgewährung verwendet wird. Die Administrations-, Risiko- und Refmanzierungskosten, die durch die Verwendung von Fremdkapital entstehen, müssen von den mit dem Fremdkapital erwirtschafteten Erträgen vollständig gedeckt sein.