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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten
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den.»" Der Auftrag zur Eigenwirtschaftlichkeit ist im Jahr 2011 vom Bundesrat wiederholt worden.^
Um die Förderzielsetzung unter gleichzeitiger Wahrung der Eigenwirtschaftlichkeit zu ermöglichen, verzichtet der Bund auf eine Verzinsung seines Dariehens. Dabei gilt es festzuhalten, dass zwischen der Förderzielsetzung und der Eigenwirtschaftlichkeit ein gmndsätzlicher Zielkonflikt besteht.
Das Prinzip der Eigenwirtschaftlichkeit ist mit der letzten Gesetzesrevision im Jahr 2003 weiter gestärkt worden und ist im Gesetz breit verankert. So darf die SGH Kredite nur an kreditwürdige und kreditfähige Betriebe vergeben und bei der Bewertung der Finanzierungsmöglichkeiten sind strenge Massstäbe anzuwenden. Letzteres beinhaltet, dass die gewährten Dariehen im Regelfall zusammen mit vorgehenden und gleichrangigen Forderungen den nach der Erneuerung zu enA/artenden Ertragswert nicht übersteigen dürfen (Art. 6 und 7 des Gesetzes). Zudem wird festgehalten, dass die Amortisationsfristen möglichst kurz anzusetzen sind (Art. 8 des Gesetzes). In Bezug auf die Beratung wird in der Verordnung festgelegt, dass diese kostendeckend sein muss (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung).
Für die Geschäftstätigkeit der SGH gelten weitere wichtige Gmndsätze. Anzufügen ist insbesondere, dass die SGH Darlehen subsidiär zu privaten Kapitalgebern gewährt und die Gewährung von Darlehen auf die Fremdenverkehrsgebiete und Badekurorte beschränkt ist.
Die Fördertätigkeit der SGH ist im Jahr 2013 evaluiert worden.^ Die Evaluationsergebnisse sind sehr erfreulich. Der SGH ist es gelungen, zwischen 2007 und 2012 ihre Fördertätigkeit kontinuieriich auszubauen. So konnte der Bestand an gewährten Darlehen in der Evaluationsperiode von 90 auf 135 Millionen Schweizerfranken erhöht werden (+50%). Dieser Ausbau erfolgte eigenwirtschaftlich, das heisst, dass die SGH die Betriebs- und Risikokosten selbständig tragen konnte. Während der Evaluationsperiode konnten die Personal- und Sachkosten um knapp einen Viertel gesenkt werden. In der gleichen Frist konnten die Wertberichtigungen und Rückstellungen gemäss den voriiegenden Evaluationsergebnissen von 25 auf 16 Prozent des Dariehensbestands reduziert werden. Damit haben sich parallel zum Ausbau der Fördertätigkeit die Risiken auf dem Dariehensbestand der SGH verkleinert. Die Evaluation hat weiter gezeigt, dass sich die Fördertätigkeit der SGH positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Beherbergungsbetriebe auswirkt. Die von der SGH mitfinanzierten Investitionen haben dazu geführt, dass sich die Anzahl der Betten und der Mitarbeitenden in den betreffenden Betrieben um rund einen Viertel erhöht haben.
Die volkswirtschaftliche Bedeutung der SGH zeigt sich einerseits im durch die SGH mitfinanzierten Gesamtinvestitionsvolumen in der Schweizer Hôtellerie. Zwischen 2007 und 2012 lagen die durchschnittlichen Investitionen in die Beherbergungswirtschaft im Schweizer Alpenraum bei schätzungsweise 500 Millionen Schweizerfranken pro Jahr. Das hiermit zu vergleichende von der SGH mitfinanzierte Investitionsvolumen belief sich auf 139 Millionen Schweizerfranken pro Jahr. Damit betrug der Anteil der von der SGH im Alpenraum mitfinanzierten Investitionen in der Evaluationsperiode 2007-2012 rund 28 Prozent. Andererseits wurden erhebliche Investitionsvolumen von der SGH begutachtet und anschliessend von den Banken allein finanziert. Dabei kam der SGH die Rolle eines Gütesiegels zu.
Sowohl die einzelbetrieblichen Auswirkungen als auch die volkswirtschaftliche Relevanz belegen den positiven Effekt der SGH auf die Wettbewerbsfähigkeit der Beherbergungswirtschaft im Förderperimeter der SGH. Die Beratungsdienstleistungen der SGH ergänzen die Dariehensgewährung und tragen ebenfalls zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Beherbergungswirtschaft bei.
" Vgl. Schweizerischer Bundesrat (2002), S. 7200. * Vgl. Schweizerischer Bundesrat (2011 ), S. 2393. ® Vgl. Helbling Business Advisors AG, 2013. 664.31/2005/03418 \COO.2101.104.6.2734629 5/27