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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten

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onen hauptsächlich von einem Beherbergungsbetrieb getragen wird und der Nutzen hauptsächlich beim Beherbergungsbetrieb resp. dessen Gästen anfällt. Entsprechende Investitionen von mehreren Beherbergungsbetrieben können ebenfalls gefördert werden. Im Gesetz wird von überbetrieblichen Gemeinschaftseinrichtungen der Beherbergungsbetriebe gesprochen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c). Im Sinne einer Modernisierung wird festgelegt, dass hierzu auch Investitionen von Tochtergesellschaften und ähnlichen Strukturen zählen, welche mehrheitlich im Besitz von einem oder mehreren Beherbergungsbetrieben sind und den grössten Teil des Umsatzes mit Dienstleistungen im Auftrag dieser Beherbergungsbetriebe enwirtschaften. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beherbergungsbetriebe bei der Dienstleistungserbringung vermehrt Kooperationen eingehen oder die Dienstleistungserbringung an Dritte übertragen.

Investitionen in Grundstücke nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können von der SGH nur im Rahmen von ordentlichen Baufinanzierungen in unmittelbarer Verbindung mit konkreten und bewilligten Bauvorhaben gefördert werden. Die Förderung von Investitionen in entsprechende Grundstücke rechtfertigt sich mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes, wonach die SGH Dariehen für Neubaukosten von Beherbergungsbetrieben gewähren kann. Bei Neubauprojekten macht der EnA^erb von Grundstücken oft einen beträchtlichen Teil der Neubaukosten aus.

Absafz 2

Artikel 1 Absatz 2 wird neu eingefügt. In Artikel 1 Absatz 2 wird der Begriff «strukturierte Beherbergungsbetriebe» definiert. Der Begriff «strukturierte Beherbergungsbetriebe» ersetzt die bisherige Aufzählung «Gasthöfe, Motels und Beherbergungsbetriebe der Parahotellerie wie Jugendherbergen, Ferienzentren für Familien und ähnliche Unterkünfte». Der Begriff «strukturierte Beherbergungsbetriebe» ist flexibler und wird den laufend weiterentwickelten Beherbergungskonzepten besser gerechet als die bisherige abschliessende und unvollständige Aufzählung von Beherbergungsformen.

Bezüglich der Definition des Begriffs «strukturierte Beherbergungsbetriebe» nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f ist festzuhalten, dass bei einer Aufenthaltsdauer von im Mittel bis zu zwei Wochen und von höchstens 90 Tagen von einer kurzzeitigen Berherbergung von Gästen gesprochen wird (Buchstabe a). Gemischtwirtschaftliche Betriebe sind Betriebe ausserhalb der Beherbergungswirtschaft, welche aber Beherbergungsdienstleistungen anbieten. Als Beispiele können Spitalhotels oder agrotouristische Beherbergungsangebote genannt werden. Voraussetzung für eine Mitfinanzierung durch die SGH ist, dass der Betrieb einen eigenständigen wirtschaftlichen Hotelteil aufweist (Buchstabe e). Bei hybriden Beherbergungsformen handelt es sich um Mischformen zwischen der klassischen Hôtellerie und der Parahotellerie. Dabei sind wirtschaftliche, rechtliche oder bauliche Mischformen möglich. Voraussetzung für eine Mitfinanzierung durch die SGH ist dass der Betrieb insgesamt einheitlich genutzt wird (Buchstabe f).

Artikel 2 Fremdenverkehrsgebiete und Badekurorte

Artikel 2 wird inklusive Titel angepasst.

Das Gesetz legt fest, dass die Gewährung von Dariehen auf Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten und Badekurorten beschränkt ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b). Fremdenverkehrsgebiete sind Gebiete und Ortschaften, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonalen Schwankungen unteriiegt (Art. 5 Abs. 2). Zudem wird festgelegt, dass der Bundesrat die Fremdenverkehrsgebiete und Badekurorte nach Anhören der Kantone bezeichnet (Art. 5 Abs. 2).

In der Beschränkung auf die Fremdenverkehrsgebiete und Badekurorte, dem Forderperimeter der SGH, widerspiegelt sich die Förderiegitimation der SGH. Mit der Revision wird präzisiert, dass sich der Förderperimeter der SGH gemäss Artikel 5 des Gesetzes auf Fremden-

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