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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten

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Artikel 13 Verwaltung: Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder

Artikel 13 wird neu eingefügt.

Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 entspricht dem angepassten Artikel 9 Absatz 1 der alten Verordnung. Die SGH ist eine kleine und leistungsfähige Organisation. Das komplexe Tätigkeitsfeld erfordert eine kompetente Vehwaltung. Damit die nötigen Kompetenzen eingebunden werden können, besteht die Venwaltung der SGH weiterhin aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und acht weiteren Mitgliedern.

Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 entspricht dem angepassten Artikel 9 Absatz 2 der alten Verordnung. In Artikel 13 Absatz 2 werden die wichtigsten Anspmchsgruppen der SGH aufgeführt. Das Förderinstrument dient in erster Linie der Beherbergungsvyirtschaft, welche deshalb in der Verwaltung vertreten sein und auch Mitverantwortung für die zweckmässige Investition der Mittel übernehmen soll. Die Banken finanzieren bei einem Engagement der SGH in der Regel 40 bis 60 Prozent des Fremdkapitals. Sie sind massgebende Genossenschafter und wichtige Partner beim Vollzug des Beherbergungsgesetzes. Mit der Revision der Verordung wird ergänzt, dass bei der Wahl der Mitglieder der Venwaltung auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen und der Geschlechter zu achten ist.

Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3 entspricht dem formal angepassten Artikel 10 Absatz 3 der alten Verordnung. Die Venwaltung soll gemäss Artikel 13 Absatz 3 wie bisher dem WBF den Präsidenten zur Wahl vorschlagen.

Absatz 4

Artikel 13 Absatz 4 wird neu eingefügt. Der Bund trägt die Hauptlast bei der Kapitalisierung der SGH. Die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der Hälfte der übrigen Mitglieder der Venwaltung erlauben es dem Bund, die Aufsichtspflicht praxisnah wahrzunehmen. Die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin sowie der vom WBF gewählten Mitglieder der Venvaltung erfolgt auf der Basis eines Anforderungsprofils. Das WBF ist für die Erstellung des Anforderungsprofils zuständig. Das Anforderungsprofil orientiert sich am Muster-Anforderungsprofil des Bundesrates. Damit wird eine Anpassung an übergeordnetes Bundesrecht vorgenommen.^®

Absatz 5

Artikel 13 Absatz 5 entspricht dem formal angepassten Artikel 16 Absatz 2 der alten Statuten der SGH. Mit dem Überführen von Artikel 1ö Absatz 2 der alten Statuten in die Verordnung wird erreicht, dass die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Venwaltung im selben Eriass geregelt werden.

Artikel 14 Verwaltung: Aufgaben

Artikel 14 entspricht Artikel 10 der alten Verordnung. Die Absätze 4 bis 6 werden neu eingefügt.

^® Vgl. Schweizerischer Bundesrat (2009), Leitsatz 5. 664.31/2005/03418 \ COO.2101.104.6.2734629 21/27