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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten

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Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2 wird formal angepasst. Gemäss Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes kann die SGH statt eines Zinses auch eine Gewinnbeteiligung vorsehen. Solche Finanzierungen sollen im Rahmen von partiarischen Dariehen angeboten werden, deren Verzinsung ganz oder teilweise an den Unternehmenserfolg geknüpft wird. Die Bedingungen für partiarische Dariehen sollen zwischen der SGH und dem Schuldner vertraglich festgelegt werden. Wegen des hohen Administrations- und Betreuungsaufwandes, der mit solchen Transaktionen verbunden ist, kommt die erfolgsabhängige Verzinsung nur bei grösseren Kreditvolumen und überdurchschnittlichen Renditeenwartungen (was gleichzeitig auf ein erhöhtes Risiko hindeutet) in Frage.

Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3 wird angepasst. Die vergleichsweise langen Amortisationsfristen sowie die Möglichkeit für Amortisationssistierungen sind neben den günstigen Zinssätzen und den Zinsverbilligungen die weiteren zentralen Elemente der finanzierungsbezogenen Fördertätigkeit der SGH. Mit der Revision der Verordnung wird die Gewährung von Amortisationssistierungen flexibilisiert. In Zukunft können Amortisationssistierungen nicht nur in den ersten Jahren nach erfolgter Investition gewährt werden, sondern während einer begrenzten Dauer während der gesamten Laufzeit des Dariehens. Damit kann die antizyklische Wiri<ung der Fördertätigkeit der SGH weiter gestärkt werden. Als Beispiel können die Amortisationssistierungen genannt werden, welche die SGH im Zuge der Frankenstärke an dem Jahr 2012 im Rahmen von konjunkturellen Massnahmen gewährt hat. Die Grundsätze für die Gewährung von Amortisationssistierungen werden im Geschäftsreglement festgelegt.

Artikel 8 Massnahmen zur Vermeidung von Kreditverlusten

Artikel 8 wird neu eingefügt.

Die Bestimmung über Massnahmen zur Vermeidung von Kreditveriusten gibt der SGH die nötige Flexibilität im Umgang mit notleidenden Betrieben. Eine entsprechende Regelung - unter dem Titel «aktives Restrukturierungsmanagement» - war im alten Geschäftsreglement der SGH enthalten. Zu den Massnahmen zur Vermeidung von Kreditveriusten gehören neben vorteilhaften Finanzierungsbedingungen (Zinsen und Amortisationen) insbesondere Sanierungskonzepte, Umschuldungskonzepte, Verkaufsdokumentationen und Käufersuche, sofern das Engagement ganz oder teilweise gerettet werden kann, die neue Trägerschaft über eine genügende Solvenz verfügt und von einer nachhaltigen Sanierung ausgegangen werden kann. Zudem kann die SGH notleidende Betriebe mit eigenen Beratungsleistungen, durch Vermittlung von Fachleuten oder Beratung bei Umschuldung unterstützen. Je nach eigener Interessenlage kann die SGH ihre Honorarforderung für die Unterstützung anpassen. Massnahmen nach Artikel 8 können nur unter Einhaltung der von der SGH geforderten Eigenwirtschaftlichkeit (vgl. Kapitel 1.3) sowie unter Vermeidung von Strukturerhaltungen umgesetzt werden.

Artikel 9 Sicherstellung

Artikel 9 wird neu eingefügt.

Mit Artikel 9 wird Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes präzisiert. Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes legt fest, dass die Dariehen durch Grundpfand oder in anderer Weise gesichert sein sollen, soweit nicht besondere Verhältnisse voriiegen. Bei der Bewertung der Sicherheiten für Darlehen orientiert sich die SGH an den Standards der Finanzbranche. Sicherheiten dienen zur Veriustminimierung und ermöglichen der SGH im Liquidationsfall ein Mitspracherecht.

664.31/2005/03418 \ C00.2101.104.6.2734629 18/27