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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten

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Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1 entspricht dem angepassten Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung. Artikel 14 Absatz 1 übernimmt und enweitert die im Obligationenrecht festgeschriebenen Pflichten der Venwaltung der Gesellschaft. Die in Artikel 14 Absatz 1 in den Buchstaben a bis f festgehaltenen Pflichten sind in dem Sinne unentziehbar, als sie weder nach unten noch nach oben delegiert werden können.

Artikel 14 Absatz 1 hält fest, dass die Venwaltung das Leitorgan der SGH ist. Dies entpricht dem angepassten ersten Satz von Artikel 8 Absatz 3 der alten Verordnung.

Buchstabe a wird fonnal angepasst. Die Oberieitung der SGH besteht aus der Gestaltung der Geschäftstätigkeit. Die nachträgliche Überprüfung genügt nicht.

Buchstabe b und c werden unverändert übernommen. Die Venwaltung setzt den formellen Rahmen durch die Organisation der SGH. Sie gestaltet das Rechnungswesen, die Finanzkontrolle und die Finanzplanung. Die finanzielle Entwicklung der Gesellschaft muss sorgfältig geplant und Anpassungen müssen frühzeitig vorgenommen werden.

Buchstabe d wird fonnal angepasst. Buchstabe d wird inhaltlich und im Wortlaut mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der alten Statuten der SGH abgestimmt.

Buchstabe e wird formal angepasst. Der Begriff «Direktion» ersetzt den Begriff «Geschäftsführung».

Buchstabe f wird unverändert übernommen. Weil die Generalversammlung nicht von sich aus tätig werden kann, obliegt es der Venwaltung, die Generalversammlung einzuberufen.

Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2 entspricht dem angepassten Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der alten Statuten der SGH (vgl. Art. 12 Abs. 2). Mit der Übertragung der Zuständigkeit über das Geschäftsreglement an die Venwaltung der SGH wird die Autonomie hinsichtlich der inneren Organisation der SGH gewahrt. Die Zustimmung durch den Bundesrat ist vor der Beschlussfassung durch die Verwaltung der SGH einzuholen.

Absatz 3

Artikel 14 Absatz 3 entspricht dem formal angepassten Artikel 10 Absatz 2 der alten Verordnung und gibt der Venwaltung die Möglichkeit, zur Vorbereitung oder Ausführung ihrer Beschlüsse Ausschüsse einzusetzen oder diese Funktionen an einzelne Mitglieder zu übertragen.

Absatz 4

Artikel 14 Absatz 4 wird neu eingefügt. Die EFK kommt zum Ergebnis, dass die SGH und deren Organe die fachlichen Kompetenzen und Bankenerfahrung besitzen, um die freien Mittel defensiv zu venwalten (vgl. Kapitel 1.5). Trotzdem empfiehlt die EFK dem SECO zusammen mit der EFV zu analysieren, wie die Bewirtschaftung der freien Mittel künftig geregelt werden soll und die Kompetenz in der Verordnung festzuhalten. Das SECO hat diese Empfehlung der EFK zusammen mit der EFV geprüft und kommt zum Schluss, dass es zur Wahrung der Flexibilität der Finanzierungstätigkeit der SGH zweckmässig ist dass die SGH auch in Zukunft selbständig über die Verwaltung der freien Mittel entscheiden kann.

In Artikel 14 Absatz 4 wird die Bewirtschaftung der freien Mittel der SGH präzisiert. Die entsprechende Kompetenz wird an die Venwaltung der SGH übertragen. Artikel 14 Absatz 4 legt fest, dass die freien Mittet mit dem Minimalziel der mittelfristigen Realwerterhaltung angelegt werden sollen und die Gesellschaft jederzeit in der Lage sein soll, die finanziellen Verpflichtungen erfüllen zu können. Diese Zielerreichung wird mit einer konservativen Anlagepolitik sichergestellt, welche im Anlagereglement der SGH festgelegt ist. Die Zielsetzung ist als Minimalziel festgelegt. Die SGH soll zur Wahrung der Eigenwirtschaftlichkeit die Möglichkeit

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