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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten

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Förderung der Beherbergungswirtschaft. V 935.121

3 Sie kann die Vorbereitung und die Ausführung ihrer Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Sie hat für eine angemessene Berichterstattung an ihre Mitglieder zu sorgen.

4 Sie stellt sicher, dass die freien Mittel der SGH mit dem Minimalziel der mittelfristigen Real Werterhaltung angelegt werden und die SGH jederzeit in der Lage ist, ihre finanziellen Verpflichtungen erfüllen zu können.

5 Die Mitglieder der Verwaltung müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der SGH in guten Treuen wahren. Die Verwaltung trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der SGH und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

6 Die Mitglieder der Verwaltung legen ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan offen. Sie melden Veränderungen während der Mitgliedschaft laufend. Die Verwaltung informiert darüber im Rahmen des jährlichen Geschäftsberichts.

Art. 15 Verwaltung: Einsicht in die Geschäfte

Sie hat dem WBF Einblick in die Geschäfte der SGH zu gewähren und den Geschäftsbericht zuzustellen.

Art. 16 Verwaltung: Vergütung der Mitglieder

' Die Vergütimg der Mitglieder der Verwaltung wird von der Generalversammlung genehmigt und im Geschäftsbericht der SGH ausgewiesen.

2 Die Generalversammlung genehmigt die Vergütung der Verwaltung mindestens einmal pro Amtsdauer.

Art. 17 Revisionsstelle

' Als Revisionsstelle wird ein zugelassenes Revisionsuntemehmen gewählt.

Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung im Einvernehmen mit dem WBF.

5. Abschnitt: Personal Art. 18

Das Personal der SGH wird nach Obligationenrecht2 angestellt.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 26. November 2003^ zum Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft wird aufgehoben.

2 SR 220

3 AS 2003 4317, 2010 3175