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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten

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Verkehrsgebiete und Badekurorte beschränkt. Diese Präzisierung wird auch im Titel vorgenommen.

Von einem Badekurort wird gesprochen, wenn örtliche therapeutische Ressourcen sowie die entsprechenden Kureinrichtungen zwecks Erreichung therapeutischer (Rehabilitation und Prävention) und/oder gesundheitstouristischer (z.B. Wellness) Ziele genutzt werden. Massgebend sind insbesondere folgende Merkmale:

• zweckentsprechende diagnostische / therapeutische Einrichtungen mit Aufsicht durch einen Arzt und erforderiichem Fachpersonal,

• Positionierung als Heilbad (z.B. Mitgliedschaft in einem Berufsverband),

• Nutzung der vor Ort bestehenden Ressourcen zu Heilzwecken (z.B. Mineralquelle).

Anpassung des Anhangs der Verordnung

Der Bundesrat legt die Fremdenverkehrsgebiete und Badekurorte im Anhang der Verordnung fest. Obwohl die Grundsätze des Gesetzes beibehalten werden, muss der Anhang der Verordnung angepasst werden. Grund dafür sind zum einen Gemeindefusionen seit der letzten Revision der Verordnung, welche zu punktuellen Veränderungen des Förderperimeters geführt haben und bis anhin nicht berücksichtigt worden sind. Zum anderen entspricht der aktuelle Förderperimeter in einzelnen Kantonen nicht mehr den touristischen Realitäten. Aus diesen Gründen soll der Förderperimeter der SGH aktualisiert und enA/eitert resp. ausgedehnt werden.

Die Ausdehnung des Förderperimeters der SGH soll in Anlehnung an den örtlichen Wirkungsbereich der Neuen Regionalpolitik NRP erfolgen. Das bedeutet, dass der Förderperimeter der SGH in Zukunft die Schweiz ohne die Grossagglomerationen^° und die Urbanen Kantone" umfasst.

Die Urbanen Kantone emalten im Rahmen der Vernehmlassung zur voriiegenden Verordnung die Gelegenheit, die Aufnahme von Fremdenverkehrsgebieten in den Förderperimeter der SGH vorzuschlagen.

Für die Aufnahme eines Fremdenverkehrsgebiets in den Förderperimeter der SGH wird zum einen vorausgesetzt, dass es sich bei den Gebieten nicht um einzelne Gemeinden, sondern um Teilräume handelt, die mehrere aneinandergrenzende Gemeinden umfassen. Zum anderen müssen die Kantone für diese Gebiete eine ausgeprägte Saisonalität der touristischen Nachfrage und eine hohe Tourismusintensität nachweisen. Die Tourismusintensität kann auch nachgewiesen werden z.B. durch die explizite Enwähnung des Gebiets in einem kantonalen Tourismusentwicklungskonzept, durch kantonale tourismusbezogene Fördergelder für dieses Gebiet oder durch das Vorhandensein von Tourismusorganisationen.

Auch für Badekurorte können die Kantone eine Aufnahme in den Förderperimeter der SGH vorschlagen. Im Gegensatz zu den Fremdenverkehrsgebieten kann die Aufnahme von Badekurorten in der ganzen Schweiz vorgeschlagen werden. Für die Aufnahme eines Badekurortes in den Förderperimeter der SGH müssen die Kantone nachweisen, dass die Voraussetzungen für Badekurorte erfüllt sind, d.h. dass die zuvor genannten Merkmale für Badekurorte vorhanden resp. gegeben sind.

^° Vgl. Verordnung über Regionalpolitik (SR 901.021 ) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a. Darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesamt für Statistik BFS zurzeit die Abgrenzung der Agglomérations- und damit auch der Grossagglomerationsperimeter überarbeitet. Die Publikation der neuen Perimeter ist für November 2014 vorgesehen. Es ist vorgesehen, die Abgrenzung des Förderperimeters der SGH unter Berücksichtigung der zukünftigen Agglomerationsperimeter vorzunehmen. " Vgl. Verordnung über Regionalpolitik (SR 901.021) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b. Für methodische Details in Bezug auf die Messung der Saisonalität der touristischen Nachfrage sowie zur Messung der Tourismusintensität vgl. BHP Hanser und Partner (2014). 664.31/2005/03418 \ COO.2101.104.6.2734629 11/27