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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten
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talmärkten zu präzisieren. Dabei sollen wo angebracht die zuständigen Stellen der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV eingebunden werden.
1.6 Ziel der Vorlage
Die mit dem Tourismusbericht beschlossene Optimierung der Beherbergungsförderung erfordert eine Revision der Vollzugsbestimmungen der SGH. Im Vordergrund steht die Totalrevision der Verordnung. Des Weiteren werden die Statuten der SGH angepasst und es wird ein neues Geschäftsreglement der SGH ausgearbeitet. Gemäss Gesetz bedürfen Festsetzung und Änderung der Statuten und des Geschäftsreglements der SGH der Zustimmung des Bundesrates (Art. 12 Abs. 1).
Die Totalrevision der Verordnung umfasst zwei Hauptstossrichtungen. Die Fördertätigkeit der SGH wird erstens flexibilisiert und enveitert und zweitens präzisiert. Zusätzlich werden Anpassungen an übergeordnetes Bundesrecht vorgenommen. Mit der Totalrevision der Verordnung werden ferner die Empfehlungen der EFK umgesetzt, welche aus der Prüfung der ordnungs- und rechtmässigen Mittelverwendung bei der SGH hervorgegangen sind (vgl. Kapitel 1.5).
Von Bedeutung ist insbesondere die Modernisiemng und Flexibilisierung des Beherbergungsbegriffs, wobei ein Abgleich mit dem im Rahmen des Ausfühmngsgesetzes zur Zweitwohnungsinitiative neu entwickelten Begriff der «strukturierten Beherbergung» vorgenommen wird. Der Förderperimeter der SGH wird aktualisiert und enA^eitert resp. ausgedehnt In Bezug auf die Finanzierungstätigkeit der SGH wird der maximale absolute Dariehensbetrag von in der Regel zwei auf in der Regel sechs Millionen Schweizerfranken erhöht. Damit die SGH die Tourismuswirtschaft während der Unsicherheits- und Transformationsphase bei der Anpassung an das infolge der Zweitwohnungsinitiative veränderte regulatorische Umfeld optimal unterstützen kann, soll das bis Ende 2015 gewährte Zusatzdäriehen von 100 Millionen Schweizerfranken an die SGH vorsorglich und befristet bis Ende 2019 veriängert werden. Der entsprechende Bundesbeschluss wird dem Parlament im Rahmen der Botschaft über die Standortförderung 2016-2019 vorgelegt Bei der Revision der Vollzugsbestimmungen der SGH wird im Weiteren auch auf eine optimale Abstimmung mit der NRP geachtet.^
1.7 Auswirkungen der Vorlage
Mit den revidierten Vollzugsbestimmungen der SGH wird die Beherbergungsförderung des Bundes optimiert. Der modernisierte und flexibilisierte Beherbergungsbegriff eriaubt es, Beherbergungsbetriebe mit hotelähnlichen Betriebskonzepten umfassend und flexibel zu unterstützen. Mit der Erhöhung des Darlehensbetrags kann ein substanzieller Beitrag zur Schliessung der Finanzierungslücke in der Beherbergungswirtschaft und zur Modernisierung der Beherbergungsstrukturen geleistet werden. Zudem eriauben die revidierten Vollzugsbestimmungen der SGH eine optimierte Aufsicht durch die zuständigen Bundesstellen. Die Kantone profitieren ebenfalls von der optimierten Beherbergungsförderung des Bundes. Erwähnenswert sind insbesondere die verbesserte Abstimmung zwischen der SGH und der NRP sowie die geplante Ausdehnung des Förderperimeters der SGH. Trotz der Emöhung des Dariehensbetrags und der Ausdehnung des Förderperimeters kann davon ausgegangen werden, dass die SGH in der Lage ist, ihre Fördertätigkeit im bisherigen Förderperimeter aufrecht zu erhalten. Schätzungen des SECO zeigen, dass aufgrund der Ausdehnung des Förderperimeters lediglich mit einer geringfügigen Erhöhung der Nachfrage nach Dariehen der SGH in der Grössenordnung von fünf Prozent zu rechnen ist.
Die revidierten Vollzugsbestimmungen emnöglichen es der SGH - bei vorhandener Marktnachfrage - ihre Fördertätigkeit in den kommenden Jahren weiter auszubauen. Unter der Voraussetzung, dass diese Wachstumsphase mit dem Zusatzdäriehen finanziert werden
Um die Abstinnmung zwischen der SGH und der NRP weiter zu veriDessem, ist das SECO zudem zurzeit daran, zuhanden der Kantone eine Arbeitshilfe für die Beherbergungsförderung über die NRP zu erstellen. 664.31/2005/03418 \COO.2101.104.6.2734629 7/27