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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten

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Der Bundesrat wird die Fremdenverkehrsgebiete und Badekurorte nach der Vernehmlassung zur voriiegenden Verordnung im Anhang der Verordnung aufführen. Es ist davon auszugehen, dass anschliessend auf absehbare Zeit in Bezug auf den Förderperimeter der SGH kein Anpassungsbedarf besteht.

Grundlagenanalysen des SECO zeigen, dass die Aktualisierung des Förderperimeters der SGH in Anlehnung an den Wiri<ungsbereich der NRP eine hohe Deckungsgleichheit mit einem anhand von statistischen Indikatoren für die Saisonalität und Tourismusintensität abgegrenzten Förderperimeter aufweist und den Fördergmndsätzen demzufolge gebührend Rechnung getragen wird. Mit der Aktualisierung des Förderperimeters der SGH in Anlehnung an den örtlichen Wiri<ungsbereich der NRP wird eine zentrale Grundlage für die vom Bundesrat beschlossene Verbesserung der Abstimmung zwischen der SGH und der NRP geschaffen (vgl. Kapitel 1.6).

Darauf hinzuweisen ist, dass das SECO die Kantone hinsichtlich der Aktualisierung des Förderperimeters der SGH vorkonsultiert hat. Die Vorkonsultation erfolgte über die Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren VDK und fand zwischen dem 19. März und dem 9. April 2014 statt. Die Vorkonsultation der Kantone hat ergeben, dass die Mehrheit der Kantone mit dem beschriebenen Vorgehensvorschlag einverstanden ist.^^ Einzelne Kantone beurteilen den Vorgehensvorschlag des SECO jedoch kritisch oder lehnen ihn ab, wobei sich die Begründungen der einzelnen Kantone stari< unterscheiden. Seitens der VDK wird die Mehrheitsmeinung der Kantone geteilt.

Schätzungen des SECO zeigen, dass aufgrund der Ausdehnung des Förderperimeters lediglich mit einer geringfügigen Erhöhung der Nachfrage nach Darlehen der SGH in der Grössenordnung von fünf Prozent zu rechnen ist. Der Grund dafür ist die geringe Zahl an Hotelprojekten ausserhalb des aktuellen Förderperimeters und ausserhalb der Grossagglomerationen. Zudem gilt es zu enwähnen, dass die SGH zukünftig keine Darlehen mehr für Beherbergungsprojekte in der Grossagglomeration Lausanne sowie in gewissen Teilregionen der anderen Grossagglomerationen wird gewähren können.

Abschliessend gilt es festzuhalten, dass die SGH weiterhin in der ganzen Schweiz Ausnahmen zulassen kann für Gebiete, in denen ähnliche Verhältnisse wie in den Fremdenverkehrsgebieten voriiegen (Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes). Eine Ausnahmebewilligung wird bezogen auf ein Objekt resp. ein Projekt gewährt, so dass sie nicht generelle Wirkung für das Gebiet erhält. Gesuche werden sehr restriktiv gehandhabt und es besteht kein Anrecht auf Gewährung eines Darlehens im Rahmen der Ausnahmeregelung.

2. Abschnitt: Gewährung von Darlehen

Artikel 3 Aufgaben der Schwelzerischen Gesellschaft für Hotelkredit

Die Absätze 1 und 2 sowie der Titel werden angepasst. Absatz 3 wird neu eingefügt.

Die Aufgaben der SGH werden in Artikel 3 des Gesetzes festgelegt. Demnach hat die SGH die Aufgabe, Dariehen nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes zu gewähren (Art. 3 Abs. 1 ). Damit fördert sie Investitionen in der Beherbergungswirtschaft. Darin besteht der Hauptzweck der Gesellschaft. Zudem kann die SGH weitere Aufgaben, wie zum Beispiel die betriebswirtschaftliche Beratung von Hotelbetrieben, übernehmen (Art. 3 Abs. 2).

Mit der Revision der Verordnung wird der Titel von Artikel 3 in Anlehnung an den Titel von Artikel 3 des Gèsetzes angepasst (alter Titel: «Dariehensgewährung»).

^^16 Kantone sprechen sich im Grundsatz für die Ausdehnung des Förderperimeters der SGH in Anlehnung an den örtlichen Wiri<ungsbereich der NRP aus, acht sind dagegen und zwei äussem sich neutral. 664.31/2005/03418 \ C00.2101.104.6.2734629 12/27