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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten
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haben, aus der Anlage der freien Mittel Finanzerträge zu enwirtschaften (vgl. Eriäuterungen zu Art. 7 Abs. 1 der Verordnung).
Absatz 5
Artikel 14 Absatz 5 wird neu eingefügt. Interessenkonflikte stellen ein potenzielles Risiko für die SGH dar. Jedes Mitglied der Verwaltung der SGH hat seine persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse so zu ordnen, dass Interessenkonflikte mit der Gesellschaft möglichst vermieden werden. Damit wird eine Anpassung an übergeordnetes Bundesrecht vorgenommen." Die Grundsätze zur Vermeidung von Interessenkonflikten werden im Organisationsreglement festgelegt.
Absatz 6
Artikel 14 Absatz 6 wird neu eingefügt und verpflichtet die Mitglieder der Venwaltung ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan - dem WBF oder der Generalversammlung - offenzulegen. Veränderungen der Interessenbindungen während der Mitgliedschaft werden laufenden dem Präsidenten oder der Präsidentin gemeldet. Der Präsident oder die Präsidentin melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen dem Vize-Präsidenten oder der Vize-Präsidentin. Die Interessenbindungen der Mitglieder der Venwaltung werden im Geschäftsbericht offen gelegt.
Artikel 15 Verwaltung: Einsicht in die Geschäfte
Artikel 15 wird neu eingefügt.
Artikel 15 entspricht dem fonnal angepassten zweiten Satz von Artikel 8 Absatz 3 der alten Verordnung. Der Begriff «Jahresbericht» wird durch den tatsächlich venwendeten Begriff «Geschäftsbericht» ersetzt. Die Verwaltung muss der Aufsichtsbehörde Einblick in die Geschäfte der SGH gewähren und die Geschäftsberichte unaufgefordert zur Verfügung stellen.
Artikel 16 Verwaltung: Vergütung der Mitglieder
Artikel 16 wird neu eingefügt.
Absätze 1 und 2
Artikel 16 Absätze 1 und 2 werden neu eingefügt. Bisher wurde das Vorgehen für die Festlegung der Vergütung der Mitglieder der Venwaltung der SGH in den Statuten bestimmt. Die Festlegung der Vergütung lag in der Kompetenz der Mitglieder der Venwaltung der SGH (Art. 18 Abs. 2 der alten Statuten). In Zukunft wird die Vergütung der Mitglieder der Venwaltung der SGH von der Generalversammlung genehmigt. Damit wird eine Anpassung an übergeordnetes Bundesrecht vorgenommen.^* Die Genehmigung der Vergütung der Venwaltung durch die Generalversammlung erfolgt mindestens einmal pro Amtsdauer. Genehmigt werden die fixen Jahresentschädigungen, die fixen und variablen Sitzungsentschädigungen sowie das Spesenreglement.
Zudem wird festgelegt, dass die Vergütung der Mitglieder der Venwaltung im Geschäftsbericht der SGH ausgewiesen werden. Diese Regelung gilt für die Vergütungen ab dem Geschäftsjahr 2015.
" Vgl. Schweizerischer Bundesrat (2006), Leitsatz 6. ^® Vgl. Beschluss 4.1 der Bundesratsbeschlüsse vom 19. Dezember 2003 bezüglich der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Entlohnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes. 664.31/2005/03418 \COO.2101.104.6.2734629 23/27