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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten
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Die Fremdkapitalbeschaffung bei interessierten Kreisen oder am Kapitalmarkt hat als Ziel das Ausleihungspotenzial bei Bedarf zu erhöhen unter Berücksichtigung der Interessen des Bundes und der anderen Genossenschafter. Aus der Sicht des Bundes stehen die Interessen als Kapitalgeber (gemäss Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes haftet der Bund nicht für Verpflichtungen der SGH, welche aus der Beschaffung von Fremdkapital entstehen) sowie die Interessen der Tourismus- und Beherbergungsförderungspolitik im Vordergrund.
In Artikel 10 Absatz 3 werden deshalb Voraussetzungen genannt welche erfüllt sein müssen, damit die SGH bei interessierten Kreisen oder am Kapitalmarkt Fremdkapital beschaffen kann. Zum einen wird festgehalten, dass das Fremdkapital unmittelbar für die Gewährung von Dariehen venwendet werden muss. Damit wird sichergestellt, dass die Beschaffung von Dariehen bedarfsorientiert erfolgt, entsprechend venwendet wird und nicht zu Anlagezwecken dient. Zum anderen wird festgehalten, dass die Dariehensgewährung so zu erfolgen hat dass die Administrations-, Risiko- und Refinanzierungskosten vollständig gedeckt sind. Das bedeutet, dass alle durch die Venwendung des beschafften Fremdkapitals entstehenden Kosten inkl. allfälliger Veriuste durch die mit dem Fremdkapital enwirtschafteten Erträge gedeckt werden müssen und eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist. Falls die SGH Fremdkapitel gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes beschafft, wird das SECO frühzeitig und laufend im Detail über die Beschaffungskonditionen sowie den Venwendungszweck informiert. Darauf hinzuweisen ist, dass die SGH noch nie von den Möglichkeiten gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
4. Abschnitt: Organe
Artikel 11 Organisation der Gesellschaft
Artikel 11 entspricht dem angepassten Artikel 8 Absatz 1 der alten Verordnung.
Die Organe der Gesellschaft bleiben die Generalversammlung, die Venwaltung und die Revisionsstelle, wobei der Begriff «Revisionsstelle» den veralteten Begriff «Kontrollstelle» ersetzt.
Artikel 12 Generalversammlung
Artikel 12 wird neu eingefügt.
Absatz 1
Artikel 12 Absatz 1 entspricht dem ersten Satz von Artikel 8 Absatz 2 der alten Verordnung. Artikel 12 Absatz 1 legt fest, dass die Generalversammlung das oberste Organ der SGH ist.
Absatz 2
Artikel 12 Absatz 2 entspricht Teilen von Artikel 8 Absatz 2 der alten Verordnung. Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes legt fest, dass die Festsetzung und Änderung der Statuten der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Die Wiederholung dieser Bestimmung in der Verordnung wird gestrichen.
Die in Artikel 8 Absatz 2 der alten Verordnung festgelegte Zuständigkeit der Generalversammlung über das Geschäftsreglement wird gestrichen. Die Zuständigkeit über das Geschäftsreglement wird an die Venwaltung der SGH übertragen (vgl. Art. 14 Abs. 2). Damit wird die Regelung der alten Statuten übernommen (Art. 17 Abs. 1 Bst. f).
Die Zuständigkeit der Generalversammlung über die Statuten sowie der Genehmigungsvorbehalt des Bundesrates bei den Statuten werden beibehalten und in Artikel 12 Absatz 2 festgelegt Die Zustimmung durch den Bundesrat ist vor der Beschlussfassung durch die Generalversammlung einzuholen.
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