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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten

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Art. 9 Sicherstellung Der Artikel wird neu eingefügt. Damit wird Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes präzisiert. Die Kreditkompetenz für Dariehen ohne Sichertieiten wird der SGH übertragen.

Art. 8 Organisation der A r t 11 Organisation der Ge- Der Artikel nennt nur noch die Organe der SGH.

Gesellschaft sellschaft

Art. 12 Generalversammlung Der Artikel wird neu eingefugt, entspricht aber Teilen von Artikel 8 der alten Verordnung.

Art. 9 Venwaltung Art. 13 Verwaltung: Zusam- Der Artikel wird neu eingefügt, entspricht aber Tei-

mensetzung und Wahl der len der Artikel 9 und 10 der alten Verordnung sowie Mitglieder Teilen von Artikel 16 der alten Statuten. In Bezug auf die Wahl der Mitglieder der Verwaltung werden Präzisierungen vorgenommen.

Art. 10 Aufgaben der Art. 14 Verwaltung: Aufgaben Der Titel des Artikels wird angepasst. Die Zustän-Verwaltung digkeit über das Geschäftsreglement wird an die

Verwaltung der SGH übertragen. Die Bewirtschaftung der freien Mittel der SGH wird als Kompetenz der Verwaltung der SGH festgelegt. Damit wird eine Empfehlung der EFK umgesetzt. In Bezug auf die Interessenbindungen der Mitglieder der Verwaltung und die Verhinderung von Interessenkollisionen werden neue Bestimmungen eingefügt.

Art. 11 Vollzug Der Artikel wird gestrichen.

A r t 15 Verwaltung: Einsicht in Der Artikel wird neu eingefügt, entspricht aber Teidie Geschäfte len von Artikel 8 der alten Verordnung.

Art. 16 Verwaltung: Vergütung Der Artikel wird neu eingefügt. Die Festlegung der der Mitglieder Vergütung der Mitglieder der Verwaltung war bisher in den Statuten der SGH festgelegt.

Art. 17 Revisionsstelle Der Artikel wird neu eingefügt, entspricht aber Teilen von Artikel 8 der alten Verordnung.

Art. 18 (Titel des 5. Ab- Der Artikel wird neu eingefügt, entspricht aber Teischnitts) Personal len von Artikel 8 der alten Verordnung.

Art. 12 Aufhebung bis- Art. 19 Aufhebung eines an- Der Artikel wird aktualisiert.

herigen Rechts deren Eriasses

. Art. 20 Übergangsbestim- Der Artikel wird neu eingefügt.

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Art. 13 Inkrafttreten Art. 21 Inkrafttreten Das Datum des Inkrafttretens wird angepasst.

Anhang Fremdenver- Anhang Fremdenverkehrsge- Der Förderperimeter wird aktualisiert und erweitert kehrsgebiete biete und Badekurorte resp. ausgedehnt.

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