Vorlage

Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 26Fedlex · Vorlage

Besondere Verhältnisse können nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden. Die SGH informiert das SECO im Rahmen des Controlling-, Reporting- und Monitoring-Prozesses über die Fälle, in denen besondere Verhältnisse geltend gemacht worden sind.

3. Abschnitt: Finanzierung der S G H und Übernahme von Verlusten aus der Dar-

lehenstätigkeit

Artikel 10

Artikel 10 entspricht Artikel 6 der alten Verordnung. Der Titel von Artikel 10 resp. des 3. Abschnitts sowie die Absätze 1 und 2 werden angepasst. Absatz 3 wird neu eingefügt.

Die Übernahme von Veriusten aus der Darlehenstätigkeit steht in engem Zusammenhang mit der Finanzierung der Gesellschaft. Die Finanzierung der Gesellschaft wird in Artikel 14 des Gesetzes geregelt. Mit der Revision der Verordnung wird der Titel von Artikel 10 resp. des 3. Abschnitts präzisiert (alter Titel: «Dariehensveriuste») und damit der Bezug zu Artikel 14 des Gesetzes hergestellt.

Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absätze 1 und 2 werden angepasst. Wie im Titel von Artikel 10 resp. des 3. Abschnitts wird in den Absätzen 1 und 2 präzisiert, dass die Übernahme von Veriusten aus der Dariehenstätigkeit im Vordergrund steht. Als Verluste aus der Dariehenstätigkeit gelten Kapitalveriuste auf den Dariehen sowie Veriuste, die der Gesellschaft aufgmnd der Bewirtschaftung dieser Positionen und aufgrund von Mindererträgen auf diesen Positionen entstehen.

Die SGH verfügt über ein wirkungsvolles Risikomanagement, ein zweckdienliches Ratingsystem und eine Wertberichtigungs- und Rückstellungssystematik. Zukünftige Risikokosten werden soweit wie möglich in die Zinskonditionen eingebaut.

Die SGH solLweiterhin die Möglichkeit haben, im Falle unenwarteter negativer Risikoentwicklungen auf den gewährten Darlehen beim SECO eine Reduktion der Dariehensverpflichtung gegenüber dem Bund zu beantragen. Der Entscheid über die Übernahme von Verlusten aus der Dariehenstätigkeit erfolgt unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation der Gesellschaft. Es geht darum, der SGH eine antizyklische Kreditpolitik zu ermöglichen und die langfristige Fortführung ihrer Fördertätigkeit zu wahren.

Die Übernahme von Veriusten aus der Dariehenstätigkeit durch den Bund hat einen Subsidiaritätscharakter. Veriuste aus der Dariehenstätigkeit sollen in erster Linie durch die SGH getragen werden. Es wird präzisiert, dass hierzu die Reserven der SGH (inkl. Ergebnisvortrag) zu verwenden sind. Erst wenn die gesamten Reserven der SGH nicht für die Deckung der Veriuste aus der Dariehenstätigkeit ausreichen, kommt eine Reduktion der Dariehensverpflichtung gegenüber dem Bund in Frage. Die Festlegung der Speisung und Venwendung der Reserven erfolgt in den Statuten der SGH.

Aufgrund des enwähnten Risikomanagements der SGH geht der Bundesrat allerdings davon aus, dass eine entsprechende Veriustübernahme seitens des Bundes auf absehbare Zeit nicht nötig sein wird.

Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3 wird neu eingefügt. In Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes wird festgelegt, dass die SGH bei interessierten Kreisen oder am Kapitalmari<t Fremdkapital beschaffen kann. Im Rahmen ihrer Prüfung empfiehlt die EFK, die entsprechende Gesetzesbestimmung in der Verordnung zu präzisieren (vgl. Kapitel 1.5). Diese Empfehlung wird mit dem Einfügen von Artikel 10 Absatz 3 in die Verordnung umgesetzt.

664.31/2005/03418 \ COO.2101.104.6.2734629 19/27