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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten
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Absatz 1
Artikel 3 Absatz 1 wird angepasst. Basierend auf dem Grundsatz von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes, wonach die SGH nach- oder gleichrangige Dariehen gewährt, wird in Artikel 3 Absatz 1 präzisiert, dass die SGH Dariehen subsidiär zu privaten Kapitalgebern gewährt. Das bedeutet, dass die SGH stets in Zusammenarbeit mit und in Ergänzung zu privaten Kapitalgebern finanziert. Damit wird sichergestellt, dass die SGH private Kapitalgeber nicht konkurrenziert und den Wettbewerb nicht verzerrt. Ein weiteres wesentliches Element der Subsidiarität der Finanzierungstätigkeit der SGH ist die in Artikel 5 der Verordnung festgelegte Begrenzung des Dariehensbetrags.
Die Dariehensgewährung wird zur Sicherstellung des optimalen Mitteleinsatzes durch Unterstützungsdienstleistungen der SGH begleitet. Die Kosten dieser indirekten Beratung werden über die Finanzierungstätigkeit gedeckt.
Absatz 2
Artikel 3 Absatz 2 wird angepasst. Es wird präzisiert, dass die SGH private Akteure und öffentliche Gebietskörperschaften in Investitions-, Finanzierungs- und in damit verbundenen Sfrafeg/efragen zur Befierbergungswirtschaft beraten kann. Damit wird sichergestellt, dass auch Dritte wie Banken oder die öffentliche Hand von der Beratungstätigkeit der SGH profitieren können. Zudem wird präzisiert, dass sich die Beratungstätigkeit der SGH auf Fragen mit direktem Bezug zur Beherbergungswirtschaft beschränkt und neben Investitions- und Finanzierungsfragen auch Beratungen zu Strategiefragen mit einem direkten Bezug zu Investitions- und Finanzierungsfragen umfasst. Die Beratijng der SGH umfasst insbesondere Bewertungen, Machbarkeitsstudien, Plausibilisiemngen von Projekten und Businessplänen, Impulsprogramme und Gutachtertätigkeiten (z.B. im Rahmen des Bundesgesetzes über den Enwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland und der Zweitwohnungsgesetzgebung).
Des Weiteren hat die SGH die Möglichkeit, der Branche das im Rahmen ihrer Finanzierungstätigkeit enworbene Wissen im Sinne eines Wissenstransfers zur Verfügung zu stellen und in tourismuspolitisch relevanten Gremien Einsitz zu nehmen. Der Wissenstransfer kann über verschiedene Kanäle wie Foren, Publikationen, Referate, Expertengespräche und Lehraufträge erfolgen. Dem Wissenstransfer zuzuordnen sind beispielsweise das «Hotel Finance Forum», welches die SGH in Zusammenarbeit mit dem Branchenverband hotelleriesuisse regelmässig durchführt oder die Publikation «Jahrbuch der Schweizer Hôtellerie», welche ebenfalls zusammen mit hotelleriesuisse erstellt wird. Im Übrigen können (Bewertungs-) Instrumente für die Branche angeboten werden, wie z.B. der «Reinvest», ein Instrument zur Berechnung der Unterhaltskosten. Die Kosten des Wissenstransfers werden über die Finanzierungstätigkeit gedeckt.
Absatz 3
Artikel 3 Absatz- 3 wird neu eingefügt, entspricht aber Teilen von Artikel 3 Absatz 2 der alten Verordnung. Die SGH kann in der ganzen Schweiz beraten. Die Beratung darf den Wettbewerb zu den privaten Beratungsinstitutionen nicht verzerren. Die Einnahmen aus der Beratung müssen deshalb deren Kosten decken. Das bedeutet, dass die variablen Kosten gedeckt werden müssen. Bei Bedarf können im Rahmen der Vereinbarung über das politische Controlling, Reporting und Monitoring zwischen dem SECO und der SGH weitere Operationalisierungen der Kostendeckung der Beratung vorgenommen werden. Wie die Evaluation der SGH im Jahr 2013 gezeigt hat, ist aufgrund der Mandatsstruktur eine volle Kostendeckung kaum en-eichbar.^" Festzuhalten ist im Weiteren, dass allfällige Überschüsse aus dem Finanzierungsgeschäft für den Aufbau des Kreditportfolios sowie die Gewährleistung von attraktiven Zinskonditionen zu verwenden sind. Sie dürfen nicht zur internen Quersubventionie-
Das Beratungs- und Dienstleistungsgeschäft erzielt bei Vollauslastung einen Kostendeckungsgrad zwischen 85 und 90 Prozent, vgl. Helbling Business Advisors AG (2013). 664.31 /2005/03418 \ 000.2101.104.6.2734629 13/27