Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

können. Der Kanton TI möchte den AIA allerdings ausschliesslich via bilateraler Staatsverträge vereinbaren. Er stört sich an der Interdependenz zwischen AIA-Vorlage und Vorlage zum Amtshilfeübereinkommen. Die beiden Vorlagen sollten dem Parlament unabhängig zur Beurteilung unterbreitet werden. Dies hätte den Vorteil, dass über die Frage des automatischen und spontanen Informationsaustauschs getrennt entschieden werden könnte.

Gemäss dem VSV führe die Vorlage zu Rechtssicherheit, da sie eine einheitliche Umsetzung des AIA ermögliche. Dies sei gegenüber den Nachteilen des spontanen Informationsaustauschs abzuwägen. Auch sei zu beachten, dass viele wichtige Finanzplätze das Amtshilfeübereinkommen auch unterzeichnet hätten. Es müsse aber darauf geachtet werden, dass diese ihre Pflichten wahrnähmen.

Diverse Teilnehmer äussern sich kritisch zur Umsetzung der Amtshilfe über ein multilaterales Instrument. FTAF befürwortet die Fortsetzung des im März 2009 festgelegten bilateralen, anstatt des multilateralen Ansatzes. Gerade in Bezug auf Italien könnten die Interessen der Schweiz (und insbesondere des Tessins) mit dem bilateralen Ansatz besser gewahrt werden als durch ein multilaterales Übereinkommen. Auch könne die Schweiz auf den im Amtshilfeübereinkommen enthaltenen spontanen Informationsaustausch verzichten. Dies würde keinen Reputationsschaden verursachen, sei aber wichtig, da der spontane Informationsaustauch den in der Schweiz ansässigen Personen und Unternehmen schade. Auch gemäss VSV sollte dem Abschluss von bilateralen DBA und SIA, der Vereinbarung des Informationsaustauschs auf Anfrage über das multilaterale Amtshilfeübereinkommen den Vorzug gegeben werden. Beim multilateralen Ansatz könne die individuelle Situation einzelner Staaten nicht berücksichtigt werden. Bei den „neuen“ Partnerstaaten sei daher umso mehr auf die Einhaltung der Grundprinzipien des Informationsaustauschs (Datenschutz, Spezialität und Reziprozität) zu achten. Sind diese nicht erfüllt, müsse ein Amtshilfeersuchen abgelehnt werden.

Auch nach Ansicht von CC-TI und CSN Law sollten wie bisher bilaterale Abkommen abgeschlossen werden, statt mit dem Amtshilfeübereinkommen den Entscheid abzugeben, mit welchem Staat die Schweiz Informationen austauschen will. Mit der Ratifikation des Amtshilfeübereinkommens werde die Verhandlungsposition der Schweiz geschwächt. CSN Law bemängelt, dass beim multilateralen Ansatz nicht geprüft werden könne, ob ein Austausch mit einem bestimmten Staat im Interesse der Schweiz liege und ob die Rechtsstaatlichkeit in diesem Staat gegeben sei. Im Übrigen könne die Reputation der Schweiz auch durch den Abschluss von bilateralen Abkommen gewahrt werden. Gemäss CC-TI könnte sich der multilaterale Ansatz des Amtshilfeübereinkommens insbesondere im Verhältnis zu Italien als problematisch erweisen. Sollte die Schweiz das kürzlich unterzeichnete Änderungsprotokoll zum DBA mit Italien nicht ratifizieren, bekäme Italien den Informationsaustausch auf Anfrage trotzdem gestützt auf das Amtshilfeübereinkommen. CC-TI verlangt insbesondere, dass die Anwendung des Amtshilfeübereinkommens gegenüber Italien ausgesetzt würde, falls die

Schweiz im Falle einer Nicht-Ratifizierung des Änderungsprotokolls zum DBA diskriminiert würde. Dies gelte auch für andere Staaten, mit denen die Schweiz in Bezug auf ähnliche Diskriminierungen verhandle.

VSV ist der Auffassung, dass der Rahmen des Amtshilfeübereinkommens so weit wie möglich

eingegrenzt werden müsse. Die Vorlage lote das Minimum jedoch nur ungenügend aus.

Für die parlamentarische Debatte sei der diesbezügliche Handlungsspielraum offen zu legen.

FTAF kritisiert die im Amtshilfeübereinkommen enthaltene Rückwirkung. Diese widerspreche der Schweizer Amtshilfepolitik.

Gemäss ODAGE werden in zahlreichen Unterzeichnerstaaten des Amtshilfeübereinkommens fundamentale rechtsstaatliche Standards nicht eingehalten (es herrsche Korruption, Menschenrechte würden verletzt und es fehle an Rechtssicherheit), was jedoch mit Blick auf das