Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

werde bzw. dies könne gegebenenfalls je nach Partnerstaat variieren. Zudem müsste bei einer vorzeitigen Anwendung des Amtshilfeübereinkommens auch der spontane Informationsaustausch und nicht nur der AIA für Besteuerungszeiträume ab Inkrafttreten angewendet werden.

4.3. Änderungen des StAhiG

4.3.1. Allgemeine Stellungnahmen

Credit Suisse erachtet die Anpassungen im StAhiG als folgerichtig und angemessen.

Der VSKB verlangt, dass im StAhiG bzw. mindestens auf Verordnungsstufe Anwendungsfälle von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c des Amtshilfeübereinkommens geregelt werden (vgl.

4.1.4.).

4.3.2. Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen Artikel 1 Absatz 1 Einleitungssatz

Für den Kanton FR ist der Einleitungssatz unvollständig (betrifft nur den französischen Text). FR schlägt folgende Ergänzung vor:

„Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie

beim spontanen Informationsaustausch nach den folgenden Abkommen:“

Auch die SBVg empfiehlt den Text des Einleitungssatzes wie folgt zu ergänzen:

„Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie

beim spontanen Informationsaustausch nach:“

Artikel 3 Buchstabe d

Die SBVg regt an, Buchstabe d wie folgt zu präzisieren:

„d. spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von vorhandenen Informationen,

die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.“

Der VSV erachtet die vorgeschlagene Definition für den spontanen Informationsaustausch als zu wenig eng. Voraussichtliches Interesse könne für alle möglichen Fälle, die möglicherweise irgendwann eintreten, geltend gemacht werden. Die Bestimmung sei wie folgt zu formulieren:

„d. spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von Informationen, die für die

zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von zwingendem Interesse sind.“

Artikel 4 Grundsätze

Nach Ansicht des Kantons FR entspricht Absatz 2 nicht dem beabsichtigten Sinn, wonach die ESTV zu bestimmen hat, ob die zu übermittelnden Informationen nur die betroffene Person oder auch Drittpersonen (z.B. Banken) betreffen. FR schlägt folgenden Wortlaut vor:

„2 Im Rahmen des spontanen Informationsaustauschs ist die Übermittlung von Informationen über

eine betroffene Person oder einen beschwerdeberechtigten Dritten nur in den Fällen zulässig (…)“

SBVg und ODAGE verlangen, dass im StAhiG geregelt wird, dass im Rahmen des spontanen Informationsaustauschs keine Informationen über unbeteiligte Dritte an die ausländischen Behörden übermittelt werden dürfen. Die SBVg schlägt folgende Ergänzung vor: