Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Gemäss den Kantonen AR, BL, LU, NW, SO, TG, TI, VD, ZG und ZH gehe es hierbei eben nicht um das schweizerische Bankgeheimnis, sondern um die Verifizierung von Information, die von einem Vertragsstaat beziehungsweise ausländischen Finanzinstitut ohne Zutun der Schweiz bereits geliefert wurden. Nach dem Kanton SG mache es keinen Sinn mehr, an dieser Bestimmung festzuhalten, nachdem mit der Einführung des spontanen Informationsaustauschs und des AIA bereits auf diesen beiden Wegen Bankinformationen aus dem Ausland in die Schweiz gelangen und verwertet werden dürfen.
Nach dem Kanton FR bedinge die effiziente Nutzung des spontanen Informationsaustauschs die Möglichkeit klärender Nachfragen und zwar auch für Bankdaten. Ansonsten seien solche Daten womöglich nicht nutzbar.
FDK und die Kantone GL, SO, UR sowie VS erachten es als unsinnig, wenn schweizerische Steuerbehörden nicht auf dem anfrageweisen Amtshilfeweg klärende und zusätzliche Informationen zu Bankdaten vom Ausland erfragen könnten und einzig auf die Androhung von Ermessensveranlagungen angewiesen blieben.
Nach den Kantonen AR, BS und TG könne die Aufrechterhaltung dieser Bestimmung nur mit einer falsch verstandenen Rücksichtnahme auf das schweizerische Bankgeheimnis erklärt werden.
Für die Kantone AR, LU, NW, SZ, TG, ZG würde mit der Beibehaltung der Bestimmung das
erklärte Ziel verfehlt, die internationale Steuerhinterziehung zu bekämpfen.
Die BDP verlangt, dass die schweizerischen Steuerbehörden nicht schlechter gestellt werden als die ausländischen Steuerbehörden. Deshalb seien klärende Rückfragen zu Bankdaten vom Ausland zu ermöglichen.
Artikel 22a Grundsätze
Absatz 1: Die SBVg schlägt vor, die grundsätzliche Pflicht des spontanen Informationsaustauschs im Gesetzestext wie folgt zu verankern:
„1 Vorhandene Informationen werden spontan übermittelt, sofern die Informationen für die Veranlagung der betroffenen Person im Empfängerstaat voraussichtlich erheblich sind.“
Die FTAF kritisiert, die Delegation zur Regelung des spontanen Informationsaustauschs an den Bundesrat sei zu weit gefasst und zu unbestimmt. Es werde lediglich auf die Praxis anderer Staaten und auf einen nicht definierten internationalen Standard verwiesen. Aus Gründen der nationalen Souveränität, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit spricht sich die FTAF gegen das automatische Abstellen auf einen nicht näher bezeichneten internationalen Standard aus.
Absatz 1bis (neu): Gemäss SBVg sollen sich die Ausführungsbestimmungen primär am internationalen Standard und nicht an der Praxis orientieren. Falls ein solcher Standard noch nicht bestehe, solle die Schweiz die Modalitäten des spontanen Informationsaustauschs selber festlegen und damit allenfalls den internationalen Standard mitprägen. Die Bestimmung sei wie folgt anzupassen:
„1bis Der Bundesrat regelt die Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaus-
tausch im Einzelnen. Er orientiert sich dabei an den internationalen Standards und an der Praxis
anderer Staaten.“
Absatz 2: Die SBVg regt an, die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum spontanen Informationsaustausch wie auch das Verhältnis zwischen der ESTV und den kan-
tonalen Steuerbehörden in einer Ausführungsverordnung des Bundesrates zu regeln.