Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Die FDP stimmt der Verwertung von aus dem Ausland erhaltenen Daten nur zu, wenn das Bankgeheimnis im Inland weiterhin gilt. Die SVP will den Umgang mit den vom Ausland gelieferten Steuerdaten von Schweizer Bürgern mit Auslandskonten geklärt haben. Gemäss SVP und FDP sollen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz das Bankgeheimnis beanspruchen können, solange sie ihr Konto in der Schweiz führen.
Gemäss SVP sollen die aus dem Ausland stammenden Daten nur bei einem begründeten Verdachtsfall auf Steuerbetrug verwendet werden dürfen. Es sei zu prüfen, ob die Daten bei einer zentralen unabhängigen Stelle gelagert werden könnten, da dadurch der Datenschutz verbessert würde. Der Bundesrat solle die Vor- und Nachteile einer solchen Datenlieferung darlegen.
SATC, SBVg und VSPB wollen, dass die Nutzung von Informationen, die ihren Ursprung in der Schweiz hätten und nach schweizerischem Recht nicht hätten beschafft werden können, verboten wird. SATC und VSPB verlangen, dass Artikel 22e in Analogie zu Artikel 21 Absatz 2 mit folgendem Absatz ergänzt wird:
„3 Bankinformationen, die ihren Ursprung in der Schweiz haben, dürfen nur weiterverwendet wer-
den, soweit sie nach schweizerischem Recht hätten beschafft werden können.“
Der VSV verlangt die konsequente Anwendung des Spezialitätsprinzips und schlägt
folgenden Wortlaut vor:
Artikel 22e Spontan aus dem Ausland erhaltene Informationen
1 Die ESTV prüft leitet Informationen, die andere Staaten spontan übermittelt haben, darauf, ob sie nach dem anwendbaren Abkommen in der Schweiz verwertet werden dürfen, insbesondere, ob sie zur Durchsetzung derjenigen Steuerarten, für welche Amtshilfe gewährt werden darf, geeignet sind.
2 Informationen, deren Verwertung zulässig ist und die für die Durchsetzung des Steuerrechts ge-
eignet sind, leitet die ESTV an die interessierten zuständigen Steuerbehörden des Bundes und der Kantone zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts weiter. Sie weist
diese Behörden auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie
auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.
Artikel 22g Informationssystem
Das BVGer regt an zu prüfen, ob eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden sollte, um dem BVGer sowie dem BGer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens einen direkten Zugang ins Informationssystem der ESTV zu gewähren. Dies sei auch im UBS-Verfahren der Fall gewesen. Konkret wird folgender neuer vierter Absatz vorgeschlagen:
„4 Die ESTV kann dem Bundesverwaltungs- und dem Bundesgericht im Rahmen von Rechtsmittelverfahren ein Zugriffsrecht auf das Informationssystem gewähren.“
Für den VSV geht die Kompetenz der ESTV zur Datensammlung zu weit. Für das uneingeschränkte Sammeln von Personendaten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, die ihren Ursprung irgendwie im AIA haben, bestehe kein hinreichendes öffentliches Interesse. Artikel 22g Absatz 3 grenze klar ein, für was die Daten verwendet werden dürfen. Es müssen auch keine weitergehenden Daten gesammelt werden als jene, die verwendet werden dürfen. Die Bestimmung müsse deshalb wie folgt angepasst werden:
„1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von mit Personendaten, einschliesslich von Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, die