Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

d) Vorbehalt zur Amtshilfe für bestehende Steuerforderungen (Art. 30 Abs. 1 Bst. c)

Der VSV schlägt vor diesen Vorbehalt anzubringen, um Probleme hinsichtlich der Wirksamkeit von Vorbehalten zu vermeiden. Auch ODAGE empfiehlt, diesen Vorbehalt aus Gründen der Vorsicht anzubringen. Immerhin hätten 18 Staaten diesen Vorbehalt angebracht, obwohl sie die Vollstreckungshilfe ausgeschlossen hätten.

e) Vorbehalt zur Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken (Art. 30 Abs. 1 Bst. d)

Neben den unter Buchstabe a aufgeführten Teilnehmern befürworten auch AS, der Kanton TI, KV Schweiz, ODAGE, VAV und VSV diesen Vorbehalt ausdrücklich.

ODAGE, VSKB und SGV hingegen sind der Meinung, dass die Zustellhilfe trotz administrativem Mehraufwand erlaubt werden soll (anstatt der direkten Postzustellung). Dadurch könnten die schweizerischen Behörden nötigenfalls beurteilen, ob eine Zustellung an einen in der Schweiz domizilierten Steuerpflichtigen als erlaubte oder unerlaubte Amtshandlung einzustufen sei.

Travail Suisse will die Zustellung von Schriftstücken für Pflichtbeiträge an Sozialversicherungen sowie Steuern anderer Art nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii. bzw. iii. Amtshilfeübereinkommen zulassen.

f) Vorbehalt zur direkten Postzustellung (Art. 30 Abs. 1 Bst. e)

Neben den unter Buchstabe a aufgeführten Teilnehmern ist auch AS mit der Einführung der direkten Postzustellung ausdrücklich einverstanden.

Der Kanton NE erwähnt, dass die direkte Postzustellung in Anbetracht der zunehmenden Internationalisierung gerechtfertigt sei und einem Bedürfnis von Steuerpflichtigen und Steuerverwaltungen entspreche. Der Kanton BL anerkennt die Notwendigkeit der direkten Postzustellung. Auch der Kanton TI begrüsst grundsätzlich die direkte Postzustellung, schlägt jedoch vor, dass diese per Einschreiben / mit Rückschein erfolgen müsse. So könnte sichergestellt werden, dass die Steuerpflichtigen tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Schreibens erhalten und rechtzeitig Rechtsbehelfe einlegen können.

Das BVGer begrüsst die direkte Postzustellung, da sie die Arbeit erleichtere und zu einer zügigen Verfahrenserledigung beitrage. Auch SATC, SBVg und Credit Suisse begrüssen die direkte Postzustellung. Diese stelle insbesondere für die Banken eine Erleichterung dar, da die Pflicht zur Aufforderung der betroffenen Person wegfalle, einen Zustellungsbeauftragten in der Schweiz zu benennen. Die Bankenbranche werde dadurch entlastet.

VAV und VSV sind gegen die direkte Postzustellung und fordern, dass die Schweiz diesbezüglich einen Vorbehalt anbringt. Gemäss VAV verletze die direkte Zustellung von Schriftstücken die Souveränität der Schweiz und das Territorialitätsprinzip. Es wäre nicht auszuschliessen, dass ausländische Behörden einer Schweizer Bank steuerliche Verfügungen zustellen würden, allenfalls unter Androhung von Rechtsnachteilen. Der wertvolle Rechtsschutz innerhalb der Schweiz durch schweizerische Gesetze und Gerichte dürfe nicht aufgegeben werden.

VSKB und SGV wollen bei der direkten Postzustellung einen Vorbehalt anbringen, dafür jedoch die Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken zulassen. Bei der direkten Postzustellung habe die Schweiz keine Übersicht darüber, welche Aufforderungen fremde Behörden effektiv an den Steuerpflichtigen richten. Dies sei ein zu grosser Eingriff in die Souveränität der Schweiz.