Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
ausländischen Steuerbehörden keine Informationen zu Vermögenswerten in Form von Immobilien liefern. Es sei allenfalls zu präzisieren, dass der Vorbehalt nur für spezielle Immobiliensteuern gelte. Die Grünen kritisieren den Vorbehalt für Steuern von unbeweglichem Vermögen.
KV Schweiz kritisiert, dass keine Begründung vorliege, weshalb „Steuern anderer Art“ wie Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Steuern von unbeweglichem Vermögen sowie allgemeine Verbrauchsteuern vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollen. Es solle geprüft werden, ob für diese Steuerarten nicht doch Amtshilfe geleistet werden soll, da es sich hier oft um gewichtige Positionen handle. Auch für Travail Suisse ist nicht klar,
weshalb die übrigen Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii. Amtshilfeübereinkommen ausgeschlossen werden sollen.
KV Schweiz begrüsst den Vorbehalt zu Sozialversicherungsbeiträgen, da diese gemäss schweizerischem Recht keine Steuern seien. Travail Suisse hingegen will Pflichtbeiträge an Sozialversicherungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii. Amtshilfeübereinkommen in den Anwendungsbereich aufnehmen.
SRO Casinos unterstützt den Vorschlag, allgemeine Verbrauchssteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern sowie alle anderen Steuern vom Anwendungsbereich auszuschliessen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. iii Bst. C. und G. Amtshilfeübereinkommen).
ODAGE will, dass Amtshilfe bei Kapitalgewinnen nur geleistet wird, wenn diese auch in der Schweiz steuerbar sind.
ASIP begrüsst, dass Beiträge zur beruflichen Vorsorge (2. Säule) nicht in den Anwendungsbereich fallen, da es sich dabei nicht um Steuern handelt.
AS kritisiert die Vorbehalte zum Anwendungsbereich, da sich diese ausschliesslich daran orientieren würden, welche Steuern für die Schweiz anwendbar seien. Die Gefahr sei jedoch, dass Steuerarten ausgeschlossen würden, die für Entwicklungsländer von grosser Bedeutung seien. Aus entwicklungspolitischer Sicht müsse dies mitberücksichtigt werden.
c) Vorbehalt zur Amtshilfe bei der Vollstreckung (Art. 30 Abs. 1 Bst. b)
Neben den unter Buchstabe a aufgeführten Teilnehmern begrüssen auch FTAF, der Kanton TI, KV Schweiz, ODAGE und VSV den Ausschluss der Vollstreckungshilfe explizit. Nach dem Kanton NE sei die Vollstreckungshilfe unnötig und belaste die kantonalen Ressourcen im Verhältnis zum wirklichen Bedarf unverhältnismässig. Nach dem Kanton BL soll keine Verpflichtung entstehen, ausländische Steuerentscheide auf schweizerischem Boden zu vollstrecken. Für den Kanton GE dürfen die Schweizer Steuerbehörden nicht zu Steuereintreibern für ausländische Staaten werden. Für ODAGE ist es wichtig, dass allfällige Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Vollstreckungshilfe beseitigt würden. Die Schweiz hätte keine Mittel, um zu prüfen, ob die Menschenrechte im Staat, der in der Schweiz eine Steuerforderung vollstrecken will, eingehalten werden. Die humanitäre Tradition verlange es, dass die Schweiz keinesfalls solche Gesuche gutheisse.
AS hingegen erwähnt, dass nur notorische Steueroasen diesen Vorbehalt anbringen würden. Die Schweiz solle sich allein schon aus Reputationsgründen nicht in diese Reihe eingliedern. Travail Suisse will die Vollstreckungshilfe für Pflichtbeiträge an Sozialversicherungen sowie Steuern anderer Art nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii. bzw. iii. Amtshilfeübereinkommen zulassen, soweit die entsprechenden Vorbehalte beim Anwendungsbereich gestrichen würden.