Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Die Kantone AR, SG, SH, SZ, TG, VS und ZG regen an, für die verschiedenen Konstellationen Leitfälle zu entwickeln, welche in der Startphase als Orientierungsgrössen dienen können. Für den Kanton BE bedingt eine praxistaugliche Umsetzung, dass eine Beschränkung des spontanen Informationsaustauschs auf Fälle mit einer gewissen praktischen Relevanz vorgenommen werde. Der Kanton TI will insbesondere, dass der spontane Informationsaustausch in Bezug auf das Einkommen von selbstständig erwerbenden Unternehmern und entsandten Arbeitern (Padroncini), die in einem anderen Staat Leistungen erbringen, angewendet wird.
Die Kantone AR, BL, LU, NW, SG, SO, SZ, TG, VD und ZG erwähnen, dass die Umschreibung des spontanen Informationsaustauschs im Amtshilfeübereinkommen nichts über die materielle (betragsmässige) Erheblichkeit aussage, die im Einzelfall erreicht sein müsse, um eine spontane Meldung zu rechtfertigen. Sie betonen die Wichtigkeit der Klärung der materiellen Erheblichkeit bzw. der Festlegung eines Mindestbetrags bei der Konkretisierung.
EXPERTsuisse betont, dass bei der Umsetzung des spontanen Informationsaustauschs das Subsidiaritätsprinzip gewahrt bleiben müsse. Konkret solle die Schweiz nur dann spontan Informationen austauschen, wenn davon auszugehen sei, dass der jeweilig betroffene andere Staat nicht selbst über diese Informationen verfügen könne (unter Annahme, dass der andere Staat bei seinen Veranlagungsbestrebungen sämtliche angemessenen Massnahmen vornimmt).
Gemäss VSV sei den Rechten der Angeschuldigten nach der Bundesverfassung (BV)2 und der Konvention vom 4. November 19503 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) konsequenter als bisher Rechnung zu tragen. Da der spontane Informationsaustausch zu mehr Strafverfahren führen werde, sei auch der Rahmen auszudehnen, in welchem den Betroffenen das Recht zu Schweigen zu gewähren sei. Zudem solle nur bei Verdacht auf schwerwiegende Steuerdelikte eine spontane Meldung erfolgen. Dies sei klar zu definieren, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Der Kanton TI bemängelt, dass im Erläuternden Bericht nur Beispiele enthalten sind, jedoch genaue Richtlinien fehlen würden. Nach dem Kanton VD sei zudem unklar, wie die anderen Staaten die Konkretisierung des spontanen Informationsaustauschs handhaben würden.
ODAGE bedauert, dass der Erläuternde Bericht zahlreiche Fragen zur Umsetzung offen lässt. Die Bestimmungen in Artikel 7 des Amtshilfeübereinkommens seien mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Auch das Handbuch der OECD zur Implementation des spontanen Informationsaustauschs sei keine grosse Hilfe.
Stellungnahmen zum spontanen Informationsaustausch von Steuerrulings
Für den Kanton TI ist es nicht angezeigt, den spontanen Informationsaustausch von Steuerrulings bereits jetzt einzuführen, da noch nicht klar sei, wie dieser international implementiert werde.
SGV und VSKB lehnen einen spontanen Austausch von Steuerrulings ab. Steuerrulings enthielten wichtige und sensible Informationen, so dass deren Übermittlung an Partnerstaaten Wettbewerbsnachteile für die Betroffenen zur Folge haben könnte. Gemäss SGV würde eine unsachgemässe Ausgestaltung des spontanen Informationsaustauschs in diesem Bereich, die bisherige positive Kultur des Austauschs zwischen Steuerpflichtigen und Steuerverwaltung in der Schweiz erheblich beeinträchtigen.
2 SR 101