Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
solle. Gleiches gelte für die Weiterentwicklung des Kommentars zum Amtshilfeübereinkommen und des OECD-Handbuchs zur Implementation des spontanen Informationsaustauschs.
FTAF kritisiert die in Artikel 28 Absatz 7 des Amtshilfeübereinkommens enthaltene und nur auf drei Jahre beschränkbare Rückwirkung. Diese spreche gegen einen Beitritt der Schweiz zum Amtshilfeübereinkommen, da sie nicht mit der im Jahr 2009 formulierten Amtshilfepolitik des Bundesrats in Einklang gebracht werden könne. Insbesondere müsse dadurch die
Schweiz Italien für Zeiträume ab dem 1. Januar 2014 und nicht erst ab Unterzeichnung des DBA-Änderungsprotokolls vom Februar 2015 Amtshilfe leisten. Zudem sei nicht klar, ob diese Regelung auch für den spontanen Informationsaustausch gelte oder nur für den Informationsaustausch auf Ersuchen. ODAGE ist der Ansicht, dass die Bestimmung für die Schweiz beinahe nutzlos sei. Die Hürden für ein Strafverfahren seien in der Schweiz hoch, weshalb ein schweizerisches Ersuchen die Voraussetzungen nur in wenigen Fällen erfüllen würde. Im Gegensatz dazu hätten viele Staaten tiefe Hürden und würden von der Bestimmung profitieren. Die Rückwirkung könne auch durch die Begrenzung der Bestimmung nicht völlig ausgeschlossen werden. Dies sei rechtsstaatlich bedenklich, da zahlreiche Schweizer Rechtsprinzipien verletzt würden. Ausserdem sei die Rückwirkung ein Präzedenzfall, der zusätzlichen in- und ausländischen Druck zur rückwirkenden Rechtsanwendung auslösen könnte.
4.2. Stellungnahmen zum Bundesbeschluss Artikel 1 Absatz 3
VSKB und SGV wollen die Bestimmung so ändern, dass bei der direkten Postzustellung ein Vorbehalt angebracht wird, die Amtshilfe bei der Zustellung jedoch gewährt wird (vgl. 4.1.2 e. und f.).
Der VSV möchte alles was zulässig ist ausschliessen und beantragt folgende Anpassung:
„1. Die Schweiz leistet hinsichtlich der Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii–iv des Amtshilfeübereinkommens in keiner Form Amtshilfe.“
Im Weiteren soll gemäss VSV die direkte Postzustellung ausgeschlossen werden (vgl. 4.1.2 f.). Er beantragt folgende Ergänzung
„3. Die Schweiz leistet hinsichtlich der Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkom-
mens keine Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken nach Artikel 17 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkommens. Die Schweiz gestattet auch keine Zustellung von Schriftstücken auf postalischem Weg nach Artikel 17 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens.“
Zudem beantragt der VSV auch folgende Ergänzung (vgl. 4.1.2 d.):
„3. Die Schweiz leistet keine Amtshilfe in Bezug auf Steuerforderungen die zu irgendeinem Zeit-
punkt, auch vor oder nach Rücknahme eines Vorbehaltes hinsichtlich der Steuern der betreffenden Kategorie.“
Schliesslich will ODAGE den Ausschluss der Vollstreckungshilfe umformulieren. ODAGE bevorzugt die folgende Formulierung:
„Die Schweiz leistet hinsichtlich der Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkommens keine Amtshilfe bei der Vollstreckung nach den Artikeln 11 – 16 des Amtshilfeübereinkommen
keine Vollstreckungshilfe für alle Steuern“.