Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

3.2. Wichtigste Kritikpunkte der Befürworter

Hervorzuheben sind folgende Kritikpunkte:

3.2.1. Zum Amtshilfeübereinkommen

a) Spontaner Informationsaustausch: Kritisiert wird der spontane Informationsaustausch

an sich sowie die Unklarheiten im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung. Die Umsetzung solle zurückhaltend (aber standardkonform) und unter Berücksichtigung der Reziprozität, d.h. der gelebten, nicht nur der offiziell deklarierten Praxis erfolgen. Die Kantone seien in den Prozess der konkreten Umsetzung einzubeziehen. Geklärt werden solle insbesondere auch die materielle (betragsmässige) Erheblichkeit für eine spontane Meldung.

b) Spezialitätsprinzip: Zahlreiche Kantone fragen sich, ob weiterhin Steuerauskünfte an

andere Behörden erteilt werden dürfen, wenn auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens erhaltene Informationen in die entsprechenden Veranlagungsverfügungen Eingange gefunden haben. Es sei zu verhindern, dass die kantonalen Steuerbehörden ihren Auskunftspflichten nicht mehr nachkommen können.

c) Vorbehalte und Erklärungen: Einzelne Teilnehmer (ODAGE, VSKB und SGV) regen

an, die Zustellungshilfe einzuführen, dafür aber auf die Einführung der direkten Postzustellung zu verzichten bzw. diese nur mit zusätzlichen Einschränkungen zuzulassen.

3.2.2. Zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) a) Aufhebung der Selbstbeschränkung (Art. 22 Abs. 6 StAhiG): FDK und die Kantone

AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR,

VD, VS, ZG, ZH, und BDP beantragen die Aufhebung von Artikel 22 Absatz 6 StAhiG. Die Aufrechterhaltung dieser Selbstbeschränkung sei vor dem Hintergrund der Einführung des spontanen Informationsaustauschs und des AIA nicht nachvollziehbar. Teilweise (FDK und die Kantone GL, SO, SH, SZ, UR) wird vorgeschlagen, die Bestimmung mindestens so abzuändern, dass die Selbstbeschränkung nicht mehr für Staaten gilt, von denen die Schweiz ohne vorgängiges Ersuchen Informationen erhalten kann.

b) Aufhebung des Verwendungsverbots von amtshilfeweise erhobenen Bankinforma-

tionen (Art. 21 Abs. 2 StAhiG): Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, LU, NW, OW, SO, TG, TI und VD fordern die Aufhebung bzw. Anpassung von Artikel 21 Absatz 2 StAhiG. Die Bestimmung verbietet die Verwertung von amtshilfeweise erhobenen und ins Ausland übermittelten Bankinformationen, die nach schweizerischem Recht nicht hätten beschafft werden können. Die Aufrechterhaltung dieser Bestimmung sei vor dem Hintergrund der Einführung des spontanen Informationsaustauschs und des AIA nicht nachvollziehbar. FDK und die Kantone GL, SH, UR und VS halten die Besserstellung ausländischer Steuerbehörden zwar für unbefriedigend, aber vor dem Hintergrund der Beibehaltung des Bankgeheimnisses im Inland für nachvollziehbar.

3.3. Wichtigste Kritikpunkte der Gegner

FTAF, der Kanton TI, VSV, CC-TI und CSN Law sind der Auffassung, dass der bilaterale Ansatz in der Amtshilfe dem multilateralen Ansatz vorzuziehen sei. Die Interessen der Schweiz könnten durch die Aushandlung von DBA und SIA besser gewahrt werden als mit dem Beitritt zum Amtshilfeübereinkommen.