Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
ODAGE befürchtet, dass der unklare Rechtsrahmen für den spontanen Austausch von Steuerrulings dazu führen werde, dass Steuerpflichtige in Zukunft vermehrt von der Einholung von Steuerrulings absehen würden. Dies sei schlecht für das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmen und Steuerbehörden. Auch befürchtet ODAGE, dass der Bundesrat beim Austausch von Steuerrulings über die Verpflichtungen des Amtshilfeübereinkommens hinausgehen könnte.
c) Zum Spezialitätsprinzip
FDK und die Kantone AI, AR, BL, BS, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG fragen sich, ob sie weiterhin Steuerauskünfte an Drittbehörden erteilen dürfen, wenn auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens erhaltene Informationen in die entsprechenden Veranlagungsverfügungen Eingang gefunden haben. Es sei wichtig, dass die kantonalen Steuerbehörden weiterhin uneingeschränkt ihrer innerstaatlich auferlegten Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber anderen Amtsstellen (z.B. Stipendienbehörden) nachkommen können. Es wird vorgebracht, dass ohne diese Möglichkeit die Gefahr bestehe, dass aufgrund völkerrechtlicher Geheimhaltungspflichten bspw. ungerechtfertigt hohe Stipendien oder Sozialhilfe ausbezahlt oder Prämienverbilligungen gewährt werden müssten und auf diese Weise Personen mit Auslandskonten geradezu privilegiert würden. Dies wäre nicht zuletzt mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit höchst bedenklich. Zudem würde sich in der Praxis der Vollzug zahlreicher Bundesgesetze für die Kantone deutlich schwieriger gestalten und massiv verteuern, wenn nicht gar verunmöglichen.
FDK und der Kanton SH kritisieren, dass im Erläuternden Bericht eine explizite Erklärung fehle, wonach nur die vom Ausland erhaltenen Informationen selber, nicht aber die aufgrund dieser Informationen festgelegten Steuerfaktoren dem Spezialitätsprinzip gemäss Amtshilfeübereinkommen unterliegen würden. Gleiches kritisiert auch der Kanton ZH, welcher aus Gründen der Gleichbehandlung und Praktikabilität die Geheimhaltungspflicht auf die erhaltenen Informationen beschränken will. Für den Kanton SO ist eine gesetzliche Grundlage, damit die Mitteilung der Steuerfaktoren auch dann erlaubt ist, wenn Amtshilfeinformationen in die Steuerveranlagung eingeflossen sind, unentbehrlich. Auch der Kanton BS erwartet eine Klärung durch den Bundesgesetzgeber. Der Kanton ZH fordert, dass diese Frage vor Genehmigung des Amtshilfeübereinkommens geklärt wird.
Die Kantone AI, AR, BL, LU, NW, SG, SH, TI, SZ, TG, VD, VS, ZG, ZH und die FDK erwähnen, dass sie diese Verwendungsproblematik gelöst haben wollen.
Die CVP spricht sich dafür aus, dass ausgetauschte Informationen im ersuchenden Staat nur für den klar definierten Zweck verwendet werden. Auf internationaler Ebene fehle es an griffigen Massnahmen, um eine Nichteinhaltung des Spezialitätsprinzips verhindern bzw. sanktionieren zu können. Ähnlich äussert sich ODAGE: Zahlreiche Unterzeichnerstaaten des Amtshilfeübereinkommens könnten das Spezialitätsprinzip, den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre nicht einhalten. Die Schweiz habe keine Möglichkeit, die Einhaltung dieser Grundsätze nach der Übermittlung der Daten zu kontrollieren.
AS spricht sich für eine partielle Ausnahme vom Spezialitätsprinzip aus, wenn ein Verdacht auf andere kriminelle Handlungen (inkl. Korruption) vorliegt.
d) Zum Datenschutz
VSKB und SGV erachten es als zwingend, dass die Schweiz gegenüber Staaten und Territorien, die gemäss Global Forum nicht das gleiche Geheimhaltungsniveau aufweisen wie die Schweiz, auf einer Zusatzvereinbarung beharrt und sonst auf die Leistung von Amtshilfe verzichtet. Die pauschale Aussage des Bundesrats, wonach die vom Global Forum analysierten