Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

ODAGE will die direkte Postzustellung auf eine einzige Adresse pro steuerpflichtige Person beschränken. Damit werde verhindert, dass Post an Zweitdomizile geschickt wird, der Empfänger die Post dadurch zu spät sieht und nicht mehr dagegen rekurrieren kann. Ebenfalls sei zu verhindern, dass Notifikationen über die Vollstreckung von Steueransprüchen direkt per Post zugestellt würden.

g) Vorbehalt zur Begrenzung der Anwendung von Artikel 28 Absatz 7 des Amtshil-

feübereinkommens auf Besteuerungszeiträume drei Jahre vor Inkrafttreten des Amtshilfeübereinkommens (Art. 30 Abs. 1 Bst. f)

Neben den unter Buchstabe a aufgeführten Teilnehmern befürworten auch die Kantone AI, OW und TI, KV Schweiz, ODAGE sowie Travail Suisse diesen Vorbehalt ausdrücklich. Für ODAGE ist dieser Vorbehalt eine Bedingung für die Ratifikation des Amtshilfeübereinkommens.

AS hingegen kritisiert diesen Vorbehalt. Der Vorbehalt hätte die Wirkung, dass vorsätzliches Verhalten aus der Vergangenheit, das der strafrechtlichen Verfolgung unterliege, geschützt werde. Aus rechtsstaatlichen Gründen sei dieser Vorbehalt daher abzulehnen.

4.1.3. Stellungnahmen zu den Erklärungen a) Allgemein

AS, BDP, Credit Suisse, FER, FDK, FGPF, die Kantone BE, BS, FR, GE, JU, LU, NW, SG, SO, TG, TI, VS, ZG, ZH sowie ODAGE, SAV, SBVg und Travail Suisse sind mit beiden Erklärungen ausdrücklich einverstanden.

b) Erklärung zur Information der betroffenen Person

SwissHoldings weist darauf hin, dass eine vorgängige Information der betroffenen Personen insbesondere beim spontanen Informationsaustausch ein äusserst wichtiges Anliegen der Mitgliedfirmen von SwissHoldings sei.

c) Erklärung zur Ablehnung von Steuerprüfungen im Ausland

Neben den unter Buchstabe a aufgeführten Teilnehmern befürworten auch EXPERTsuisse und VSKB diese Erklärung explizit. Die Erklärung sei gemäss VSKB baldmöglichst abzufassen.

4.1.4. Stellungnahmen zu einzelnen Bestimmungen oder Kapiteln des Amtshil-

feübereinkommens

VSKB und SGV wollen die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c des Amtshilfeübereinkommens aufgeführten Fälle ausschliessen und die Bestimmung ersatzlos streichen. Ein spontaner Informationsaustausch über eine bemerkte (legale) Steuerersparnis sei unnötig und zu aufwändig. Sollte trotzdem daran festgehalten werden, sei gemäss VSKB darauf zu achten, dass die Anwendungsfälle im StAhiG bzw. mindestens auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Der VSV äussert bezüglich dem Schutz der Personen und den Grenzen der Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe in Kapitel 4 das Anliegen, dass die Grundprinzipien des Informationsaustauschs und die Schutzrechte der Betroffenen von der ESTV genau zu prüfen seien. Bei kleinsten Anzeichen von Verletzungen sei die Amtshilfe zu verweigern.

EXPERTsuisse fordert, dass die Schweiz sich im Rahmen des Koordinierungsgremiums nach Artikel 24 des Amtshilfeübereinkommens für ihre Interessen und Anschauungen einsetzen