Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
„2 Im Rahmen des spontanen Informationsaustauschs ist die Übermittlung von Informationen über
eine Person nur in den Fällen zulässig, in denen das anwendbare Abkommen den spontanen Informationsaustausch vorsieht. Der Austausch von Informationen über andere als die betroffene Per-
son ist unzulässig.“
ODAGE verlangt, dass Dritte systematisch über einen beabsichtigten spontanen Informationsaustausch informiert werden. Die Beschwerdeberechtigung ergebe sich aus Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG).
Artikel 5a Vereinbarungen über den Datenschutz
Nach dem Kanton ZG soll die in Artikel 5a Absatz 1 enthaltene „Kann-Bestimmung“ mit einem Absatz ergänzt werden, der den Bundesrat zwingt, von sich aus aktiv zu werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind. Dies sei nötig, da das Bundesgesetz vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz; DSG) vorsehe, dass Personendaten nur an Staaten übermittelt werden dürfen, welche über eine Gesetzgebung mit angemessenem Datenschutzniveau verfügen. Wo dies nicht der Fall sei, sei eine Datenbekanntgabe nur unter Beachtung der in Artikel 6 Absatz 2 DSG genannten alternativen Bedingungen erlaubt. Der neue zweite Absatz soll daher wie folgt lauten:
„2 Sieht das anwendbare Abkommen die Möglichkeit zur Bezeichnung der einzuhaltenden Daten-
schutzbestimmungen nicht vor, so hat der Bundesrat von sich aus gestützt auf Artikel 6 des Bun-
desgesetzes über den Datenschutz [DSG/Bund; SR 235.1] die Einhaltung des Datenschutzes
durch hinreichende Garantien zu sichern.“
Auch ODAGE und SBVg kritisieren die in der Bestimmung enthaltene „Kann-Bestimmung“. Die Bestimmung sei so zu präzisieren, dass wenn der Partnerstaat über keine adäquate Datenschutzgesetzgebung verfüge, der Bundesrat eine Vereinbarung abschliessen müsse, worin der Partnerstaat einen angemessenen Schutz zusichere. Massstab solle das DSG sein. Konkret schlägt die SBVg folgende Ergänzung vor:
„Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die informierende Behörde Datenschutzbestimmun-
gen bezeichnen kann, die von der empfangenden Behörde einzuhalten sind, so kann der Bundes-
rat Vereinbarungen über den Datenschutz abschliessen. Die einzuhaltenden Datenschutzbestim-
mungen müssen mindestens den materiellen Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992
über den Datenschutz entsprechen. Fehlen im Land der empfangenden Behörde Vorschriften, die
einen angemessenen Schutz gewährleisten, so hat die ausländische Behörde den angemessenen
Schutz zuzusichern.“
Gemäss VSV sei der Datenschutz konsequent zu gewährleisten. Diesbezüglich bestehe kein Spielraum für den Bundesrat oder die schweizerischen Behörden. Zu regeln seien damit nicht nur die Vereinbarungen über den Datenschutz, sondern auch welche Behörde mit welchen Mitteln den Datenschutz im Rahmen des AIA durchsetzt. Der VSV schlägt folgende Anpassungen vor:
„Artikel 5 Vereinbarungen über den Durchsetzung des Datenschutzes
1 Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die informierende Behörde Datenschutzbestimmun-
gen bezeichnen kann, die von der empfangenden Behörde einzuhalten sind, so teilt die informie-
rende der empfangenden Behörde die einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen mit so kann der