Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Artikel 22b Information der beschwerdeberechtigten Personen
Generell
SwissHoldings ist mit der vorgeschlagenen Lösung nicht einverstanden und führt aus, dass der spontane Informationsaustausch und der Informationsaustausch auf Ersuchen beträchtliche Unterschiede aufweisen. Betroffene Steuerpflichtige sollen, wenn immer möglich, über den vorgesehenen Informationsaustausch informiert werden. Da es beim spontanen Informationsaustausch keine Untersuchung gäbe, die vereitelt oder gefährdet werden könne und ein Steuerhinterziehungsverdacht möglicherweise leicht wiederlegt werden könne, seien beim spontanen Informationsaustausch höhere Hürden anzusetzen als bei der Amtshilfe auf Ersuchen. Diese höheren Hürden sollen sich aus dem Wortlaut von Artikel 22b ergeben. Für die beiden Arten des Informationsaustauschs sei deshalb ein jeweils anderer Wortlaut zu wählen, damit eine unterschiedliche Praxis angewendet wird.
Auch ODAGE kritisiert diesen Punkt und verlangt, dass betroffene Steuerpflichtige immer über den vorgesehenen Informationsaustausch informiert werden. Es gäbe international keine Pflicht, Ausnahmen von der vorgängigen Information vorzusehen (im Unterschied zum Informationsaustausch auf Ersuchen).
Absatz 2: PPS, SATC, SBVg, VSPB und VSV schlagen die Streichung von Absatz 2 vor.
SATC und SBVg sind der Meinung, dass im Falle des spontanen Informationsaustauschs eine Information der beschwerdeberechtigten Person immer vor dem Austausch stattfinden sollte. Da der Austausch spontan erfolge, sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis eine schweizerische Steuerbehörde die mögliche Vereitelung des Erfolgs einer Untersuchung im Ausland (ohne Ersuchen vom Ausland) beurteilen könne. Wenn es um die spontane Amtshilfe gehe, gäbe es keine Dringlichkeit und keine laufende Untersuchung, die von den schweizerischen Behörden (mangels Antrag) erkannt werden könnte. Der VSV befürchtet insbesondere bei einer Übermittlung von falschen Daten ernsthafte Gefahren für die betroffene Person. Es sei stossend, wenn in der Schweiz ansässige Personen und Unternehmen in einem ausländischen Staat in Untersuchungen verwickelt werden, auf die sie in keiner Art und Weise vorbereitet waren, weil die Datenlieferung spontan und ohne Anzeichen erfolgte. Gemäss PPS sei die betroffene Person immer vor der Datenlieferung zu informieren und ihr sei rechtliches Gehör zu gewähren. Es gebe keinen Grund, die Information aufzuschieben, da die Daten als Beweismittel bereits gesichert seien.
Der Kanton FR erwähnt, dass die Möglichkeit zum Verzicht auf eine Information der beschwerdeberechtigen Person der ESTV eine grosse Verantwortung gebe. Beim Informationsaustausch auf Anfrage müsse die ersuchende Behörde darlegen, weshalb die betroffene Person nicht informiert werden solle. Beim spontanen Informationsaustausch sei es Sache der ESTV eine Abwägung der Interessen vorzunehmen und zu entscheiden ob eine Information erfolgen soll oder nicht.
Absatz 3: Zur Publikation der betroffenen Person im Bundesblatt bemerkt der Kanton FR,
dass man sich bewusst sein müsse, dass die ausländischen Behörden theoretisch damit bereits vor Übermittlung der Daten Kenntnis über den Fall bekommen könnten.
Artikel 22e Spontan aus dem Ausland erhaltene Informationen
BDP, FDK und die Kantone AR, BS, LU, NW, SG, SO, TG, VS, ZG und ZH begrüssen die Zulässigkeit der Verwendung der spontan erhaltenen Informationen für die Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Rechts.