Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

 Zudem kann das Amtshilfeübereinkommen als Grundlage für die Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) dienen. Zu diesem Zweck sind aber weitere Vereinbarungen notwendig, die von der Bundesversammlung zu genehmigen sind. Die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden betreffend den AIA über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA), welche die Schweiz am 19. November 2014 unterzeichnet hat, stellt eine solche zusätzliche Vereinbarung dar.

In Bezug auf die weiteren Amtshilfeformen schlägt der Bundesrat folgendes vor:

 Die direkte Postzustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden in der

Schweiz und umgekehrt die direkte Postzustellung von Schriftstücken Schweizer Behörden ins Ausland soll ermöglicht werden.

 Die übrigen im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Formen der Amtshilfe sollen mittels Vorbehalt ausgeschlossen werden. Die Schweiz soll damit insbesondere keine

Vollstreckungs- und Zustellungshilfe leisten bzw. erhalten sowie Steuerprüfungen im Ausland und gleichzeitige Steuerprüfungen ausschliessen.

Schliesslich soll durch Anbringung eines Vorbehalts die zeitliche Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens für vorsätzliche und strafrechtlich verfolgte Steuerdelikte auf einen Zeitraum von drei Jahren vor dem Jahr des Inkrafttretens beschränkt werden. Bei einem Inkrafttreten des Amtshilfeübereinkommens Anfang 2017 kann die Anwendbarkeit in Bezug auf die erwähnten Delikte somit auf einen Zeitraum nach Unterzeichnung des Amtshilfeübereinkommens durch die Schweiz beschränkt werden.

Das Amtshilfeübereinkommen enthält grundsätzlich die materiell-rechtlichen Grundlagen für die Amtshilfe zwischen der Schweiz und den anderen Vertragsparteien. Der verfahrensrechtliche Vollzug der Amtshilfe ist im Landesrecht festzulegen. Die notwendigen Rechtsgrundlagen zur Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens, insbesondere jene mit Bezug auf den spontanen Informationsaustausch, sollen im Bundesgesetz vom 28. September 20121 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; StAhiG) aufgenommen werden. Dabei soll explizit festgehalten werden, dass die Daten, welche die Schweiz aus dem Ausland in Folge des spontanen Informationsaustauschs erhält, grundsätzlich zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden können.

2. Vernehmlassungsverfahren und Auswertungskonzept

2.1. Vernehmlassungsverfahren

Zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren wurden die Regierungen der 26 Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK), 12 politische Parteien, 3 gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, 10 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft sowie 35 interessierte Kreise eingeladen.

Von den Eingeladenen haben sich 25 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH), die FDK, 6 politische Parteien (BDP, CVP, FDP, Grüne, SP, SVP), 6 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

1 SR 672.5