Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
PPS erwähnt, die Information der betroffenen Person müsse zur Wahrung des rechtlichen Gehörs immer erfolgen und beantragt, den vorgeschlagenen Absatz 3bis mit folgendem Wortlaut zu ersetzen:
„3bis Sie informiert die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt.“
Artikel 18
Die CVP erwähnt, dass ausserordentlich anfallende Kosten (v.a. beim spontanen Informationsaustausch und beim Informationsaustausch auf Ersuchen) unbedingt auf die ersuchenden Staaten abgewälzt werden sollten. Die „Kann“-Formulierung dieser Bestimmung sollte dementsprechend als zwingend betrachtet werden.
Artikel 20 Absatz 3
SwissHoldings ist mit der Zuständigkeitsregel dieser Bestimmung einverstanden, will jedoch, dass die betroffenen Personen angehört und ihnen die ordentlichen Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Für Unternehmen sei es wichtig, dass beispielsweise Angaben zu Rulings vertraulich behandelt würden. Die Unternehmen sollen wissen, welchen Steuerbehörden solche sensible Informationen übermittelt werden.
Der VSV ist der Ansicht, dass eine Weitergabe von Daten für andere als Steuerzwecke nicht gesetzlich genehmigt werden dürfe, da dies dem Spezialitätsprinzip zuwider laufe. Ebenso wenig könne die Weiterleitung an dritte Partnerstaaten, die nicht direkt in den jeweiligen Informationsaustausch mit der Schweiz involviert sind, gewährleistet werden. Die Reziprozität sei bei Weiterleitung an einen dritten Staat (auch wenn dieser das Amtshilfeübereinkommen unterzeichnet habe) nicht mehr unmittelbar gewährleistet. Ausserdem müsse die Kompetenz zur Weiterleitung von Daten an Drittstaaten entweder ganz ausgeschlossen oder sonst die Zustimmung von mehreren oder einer höheren Stelle als einzig der ESTV abhängig gemacht werden. Zudem solle den involvierten Personen die Möglichkeit geboten werden, sich vor der Weitergabe an den Drittstaat gegen die Weiterleitung zu wehren und allenfalls Schutzrechte geltend machen zu können. Der VSV schlägt deshalb folgende Formulierung vor:
„2 Die ESTV erlässt über jede andere oder weitergehende Verwendung von übermittelten Daten
eine Verfügung. Die Bestimmungen von Artikel 14 ff. finden dabei sinngemässe Anwendung.“
Auch ODAGE verlangt, dass die Einwilligung der ESTV zur Weitergabe von Informationen zwingend einer anfechtbaren Verfügung unterliegt.
Artikel 21 Absatz 2
FDK und die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL GE, LU, NW, OW, SO, TG, TI, UR sowie VD beantragen die Aufhebung bzw. Anpassung dieses Absatzes. Vor dem Hintergrund der Einführung des spontanen Informationsaustauschs und des AIA sei nicht einzusehen, warum diese Einschränkungen aufrechterhalten werden sollten. Die Beibehaltung der Besserstellung von ausländischen gegenüber inländischen Steuerbehörden wäre unbefriedigend.
Gemäss FDK und den Kantone AG, BL, GL, NW sowie UR würde sich die Ungleichbehandlung noch verstärken, da präzisierende Rückfragen aufgrund des AIA und des spontanen Informationsaustauschs zunehmen dürften.
Der Kanton AI beantragt, den Wortlaut dieser Bestimmung wie folgt zu ändern:
„Bankinformationen dürfen nur weiterverwendet werden, soweit sie nach schweizerischem Recht hätten beschafft werden könnender Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts dienen.“