Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Bundesrat Vereinbarungen über den Datenschutz abschliessen. Die einzuhaltenden Datenschutz-

bestimmungen müssen mindestens den materiellen Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) und dieses Gesetzes entsprechen.

2 Davon kann die ESTV abweichen, wenn der Bundesrat mit Partnerstaaten Vereinbarungen über

den Datenschutz abgeschlossen hat.“

Auch die PPS verlangt, dass auf jeden Fall eine Datenschutzvereinbarung abgeschlossen wird und schlägt folgenden Wortlaut vor:

„Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die informierende Behörde Datenschutzbestimmun-

gen bezeichnen kann, die von der empfangenden Behörde einzuhalten sind, so schliesst der Bun-

desrat Vereinbarungen über den Datenschutz ab so kann der Bundesrat Vereinbarungen über den

Datenschutz abschliessen. Die einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen müssen mindestens

den materiellen Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz ent-

sprechen.“

Für AS hingegen ist die Formulierung, wonach die Datenschutzbestimmungen „mindestens“ den in der Schweiz geltenden Standards entsprechen müssen, überrissen. Äquivalenz mit den Schweizer oder den internationalen Standards müsse genügen. AS schlägt deshalb folgenden Wortlaut vor:

„Der Bundesrat orientiert sich dabei an den internationalen Standards und an der Praxis anderer

Staaten“

bzw. alternativ: „Die einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen müssen mindestens den materiel-

len Vorschriften des Bundesgesetzes … entsprechen.“

Artikel 7 AS fordert, das Verbot der Amtshilfe bei Ersuchen auf Grundlage gestohlener Daten sei aufzuheben. Es diene lediglich dem Schutz von Steuerhinterziehern und schaffe diplomatische Probleme wie z.B. im Verhältnis zu Indien. Artikel 14 Absatz 4 Der Kanton FR schlägt folgende Präzisierung vor:

„Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, sofern es aufgrund eines Abkommens zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen, oder die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.“

PPS erwähnt, die Information der betroffenen Person müsse zur Wahrung des rechtlichen Gehörs immer erfolgen und beantragt, den vorgeschlagenen Absatz 4 wie folgt zu ersetzen:

„4 Sie informiert die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt.“

Artikel 14a Absatz 3bis Der Kanton FR schlägt folgende Präzisierung zu Absatz 3bis vor:

„Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, sofern es aufgrund eines Abkommens zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen, oder die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.“