Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
1. Ausgangslage
1.1. Einleitung
Das Übereinkommen des Europarats und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) wurde im Jahr 1988 von der OECD und dem Europarat gemeinsam entwickelt und im Jahr 2010 revidiert. Das Änderungsprotokoll ist am 1. Juni 2011 in Kraft getreten. Sämtliche G20 Mitglieder und fast alle OECD Staaten haben dieses unterzeichnet. Aufgrund der Unterstützung, die das Amtshilfeübereinkommen durch die G20 und die OECD geniesst, und seiner breiten Basis an Unterzeichnerstaaten gehört der Beitritt zum Amtshilfeübereinkommen heute zum Standard in der internationalen Zusammenarbeit in Steuerfragen.
Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2013 unterzeichnet. Der Entscheid des Bundesrates, das Amtshilfeübereinkommen zu unterzeichnen, entspricht seiner Strategie für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz, der die internationalen Standards im Steuerbereich und insbesondere jene in Bezug auf die Transparenz und den Informationsaustausch einhält.
Das Amtshilfeübereinkommen durchläuft das ordentliche Genehmigungsverfahren. Am 14. Januar 2015 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist ist am 21. April 2015 abgelaufen.
1.2. Inhalt der Vorlage
Das Amtshilfeübereinkommen sieht verschiedene Formen der Amtshilfe vor, wobei nicht alle zwingend sind. Zudem kann der sachliche Anwendungsbereich des Amtshilfeübereinkommens mittels Anbringung von Vorbehalten individuell gestaltet werden.
In seiner Vernehmlassungsvorlage vom 14. Januar 2015 präsentierte der Bundesrat einen Vorschlag für die Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens durch die Schweiz. Der Vorschlag legt dar, welche Formen der Amtshilfe übernommen werden sollen und für welche Steuern das Amtshilfeübereinkommen anwendbar sein soll.
Das Amtshilfeübereinkommen soll gemäss Vorschlag des Bundesrats für die Schweiz die Steuern auf Einkommen und Vermögen erfassen. Konkret betrifft dies namentlich die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn-, Kapital- und Verrechnungssteuer.
Im Bereich des Informationsaustauschs enthält die Vorlage folgende Elemente:
Der Informationsaustausch auf Ersuchen entspricht dem im Jahr 2009 von der Schweiz übernommenen und seither in zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Steuerinformationsabkommen (SIA) vereinbarten OECD-Standard. Diese Form des Informationsaustauschs kann nicht mittels Vorbehalt ausgeschlossen werden und gehört somit zum zwingenden Teil des Amtshilfeübereinkommens.
Weiter wird mit dem Amtshilfeübereinkommen der spontane Informationsaustausch eingeführt. Beim spontanen Informationsaustausch werden die Informationen nicht nach einem vorgängigen Ersuchen übermittelt, sondern dann, wenn der übermittelnde Staat bei bereits vorhandenen Informationen ein mögliches Interesse eines anderen Staats vermutet. Das Amtshilfeübereinkommen führt fünf Fälle auf, in denen Informationen spontan zu übermitteln sind. Die Vorlage sieht vor, dass der Bundesrat die Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch im Einzelnen regeln kann. Auch der spontane Informationsaustausch gehört zum zwingenden Teil des Amtshilfeübereinkommens.