Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Der Kanton SO ist grundsätzlich mit der Ermächtigung des Bundesrates zum Rückzug der Vorbehalte bei deren Gegenstandslosigkeit einverstanden. Jedoch dürfe die Gegenstandslosigkeit nicht leichthin angenommen werden.

ODAGE, SGV und VSKB hingegen beantragen die Streichung dieser Bestimmung. Nicht der Bundesrat, sondern das Parlament soll ermächtigt sein Vorbehalte zurückzuziehen, falls sie gegenstandslos geworden sind. Gemäss ODAGE sei unbedingt zu verhindern, dass der Bundesrat aus politischen Gründen einen Vorbehalt ohne Konsultation des Parlaments zurückziehe.

Artikel 2 Absatz 2

ODAGE, SGV und VSKB beantragen die Streichung dieser Bestimmung. Nicht der Bundesrat, sondern das Parlament soll ermächtigt sein Erklärungen zurückzuziehen, falls sie gegenstandslos geworden sind. Gemäss ODAGE sei unbedingt zu verhindern, dass der Bundesrat aus politischen Gründen eine Erklärung ohne Konsultation des Parlaments zurückziehe.

Artikel 3 Absatz 1

Der Kanton TI verlangt eine Überprüfung, ob die Steuern von Kantonen und Gemeinden vom Anwendungsbereich des Amtshilfeübereinkommens ausgeschlossen werden sollten (vgl.

4.1.2 b.). Gegebenenfalls sei die Bestimmung entsprechend anzupassen.

Auch der VSV schlägt vor, Kantons- und Gemeindesteuern generell auszuschliessen (vgl. 4.1.2 b.) und die Mitteilung an einen der Verwahrer des Amtshilfeübereinkommens wie folgt anzupassen:

„Artikel 3 Absatz 1:

1 Der Bundesrat teilt einem der Verwahrer nach Artikel 2 Absatz 2 des Amtshilfeübereinkommens

anlässlich der Ratifikation mit, dass das Amtshilfeübereinkommen für die Schweiz auf folgende

Steuern anwendbar ist:

a. die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinne und andere Ein-

künfte);

b. die von Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Vermögen (Gesamtvermögen, be-

wegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere

Vermögensteile).“

ODAGE will den Ausdruck „Kapitalgewinne“ wie folgt ergänzen:

„a. die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, nach Schweizerischem Recht steuerbare Kapitalgewinne und andere Einkünfte);

Dies müsse möglich sein, da Artikel 21 Absätze 1 und 2 des Amtshilfeübereinkommens vorsähen, dass keine Bestimmung des Übereinkommens so interpretiert werden könne, dass Rechte von Personen, die durch das Recht des ersuchten Staates gewährt würden, verletzt würden (vgl. 4.1.2 b.).

Artikel 4

Für ODAGE ist diese Bestimmung ein Unsicherheitsfaktor. Auch nach der Ratifikation durch die Schweiz sei nicht klar, ab welchem Zeitpunkt das Amtshilfeübereinkommen umgesetzt