Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

welche sie gestützt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem auf die anwendbaren Abkommen und

nach dieses diesem Gesetz erhalten hat gemäss Artikel 21 Absatz 3 benötigt.“

Ebenso kritisiert der VSV Buchstabe e von Absatz 3. Dieser sei ein allgemeiner „Kampfauftrag“, der verfassungsmässig nicht begründbar sei. Die ESTV dürfe und solle einzig diejenigen Daten bearbeiten, welche den konkreten Zwecken des Übereinkommens und der Amtshilfe im eigentlichen Sinne dienen. Absatz 3 sei somit ersatzlos zu streichen.

Artikel 22h Geheimhaltungspflicht

Im Zusammenhang mit der Verwertung (vgl. 4.1.1. c.) empfehlen die Kantone AI, AR, LU,

NW, OW, SG, SZ, TG, TI, VD und ZG zu prüfen, inwieweit diese Problematik durch spezielle Regelungen in den anwendbaren Abkommen entschärft werden könnte. Alternativ müsste in jedem Fall, in welchem vom Ausland spontan oder automatisch erhaltene Daten Eingang in eine kantonale Veranlagungsverfügung gefunden haben und in welchem ein Steuerauskunftsbegehren einer anderen Amtsstelle (z.B. Stipendienamt) vorliegt, eine Genehmigung via Bundesbehörden beim ausländischen Partnerstaat eingeholt werden. Da dies nicht praktikabel sei, sei eine Lösung der Verwertbarkeitsproblematik dringend. Nach dem Kanton SO sei es unentbehrlich eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche die Mitteilung der Steuerfaktoren an Drittbehörden erlaube.

Artikel 22i Statistiken

Der VSV ist der Ansicht, diese Bestimmung stehe im Widerspruch zum Prinzip von Transparenz und Öffentlichkeit. Es würde dem Bürger damit die Möglichkeit entzogen, sich ein angemessenes Bild von der Effektivität und den Auswirkungen des Verwaltungshandelns zu machen. Die Bestimmung müsse wie folgt geändert werden:

„2 Es besteht kein Im Übrigen richtet sich das Recht auf Zugang zu weiter gehenden als den nach

Absatz 1 veröffentlichten Informationen nach dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung.“

4.4. Weitere Bemerkungen und Vorschläge

a) Bankgeheimnis im Inland: Gemäss SP sei es nicht haltbar, dass international der AIA

eingeführt werde, die Steuerbehörden im Inland jedoch nach wie vor schlechter gestellt würden als die ausländischen. Eine konsequente Weissgeldstrategie müsse sowohl das Ausland als auch das Inland erfassen.

SVP und FDP fordern ein klares Bekenntnis vom Bundesrat, dass am Bankgeheimnis im Inland nicht gerüttelt werde. Beide Teilnehmer fordern, dass die Initiative „Ja zum Schutz der Privatsphäre“ baldmöglichst vors Volk gebracht wird.

Für die CVP würde ein inländischer AIA viele Prozesse vereinfachen und offene Fragen klären. Damit würden kosten- und zeitintensive Übergangslösungen wegfallen. Diese Frage solle aber nicht im Rahmen dieser Vorlage geklärt werden. Das Parteipräsidium der CVP lehne die Initiative „Ja zum Schutz der Privatsphäre“ allerdings ab.

b) Verhältnis zur GASI-Vorlage: Für CP, Credit Suisse, FER, FGPF, ODAGE, SBVg, SGV

und VSPB sollte mit dem Beitritt der Schweiz zum Amtshilfeübereinkommen die Vorlage zu einem Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) aufgegeben bzw. zumindest sistiert werden. Die Vorlage werde gemäss CP und der FGPF mit dem Beitritt zum Amtshilfeübereinkommen überflüssig und nutzlos. Die SBVg erachtet die Sistierung dieser Vorlage als gerechtfertigt, da mit dem Amtshilfeübereikommen die Anzahl Partnerstaaten für den Informationsaustausch auf