Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Dadurch könne ein Mindestmass an Rechtsbeständigkeit garantiert werden, was vorliegend in Anbetracht der Auswirkungen solcher Regeln sehr wichtig sei. Konkret schlägt die SBVg folgende Formulierung vor:
„2 Die ESTV und die kantonalen Steuerverwaltungen treffen die notwendigen Massnahmen, um den spontanen Informationsaustausch zu gewährleisten damit die Fälle identifiziert werden, in denen spontan Informationen auszutauschen sind.“
Absatz 3: SBVg und VSPB beantragen das Wort „firstgerecht“ mit „unverzüglich“ bzw. „sans délai“ zu ersetzen. Da beim spontanen Informationsaustausch keine Anfrage gestellt würde, hält die SBVg den Ausdruck „fristgerecht“ als nicht geeignet:
„3 Die kantonalen Steuerverwaltungen stellen der ESTV die zur Übermittlung an die zuständigen ausländischen Behörden vorgesehenen Informationen unaufgefordert und fristgerecht unverzüglich zu.
Auch der Kanton FR kritisiert diesen Punkt. Da nicht klar sei, ab wann die Frist zu laufen beginne, sei es auch schwierig, einen Endzeitpunkt der Frist festzulegen. Zum ganzen Artikel: Der Kanton TG kritisiert, dass die Detailausführungen zu dieser Bestimmung fehlen. Der VSV kritisiert die ausschliessliche Kompetenz des Bundesrats, die Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch im Einzelnen zu regeln. Dies sei ungenügend und nicht akzeptabel, weil damit dem Bundesrat die uneingeschränkte Freiheit eingeräumt werde, die diesbezüglichen Details zu regeln. Eine solche Delegationsnorm mit weitreichenden materiellen Rechtsetzungsbefugnissen zugunsten des Bundesrates widerspreche den verfassungsmässigen Grundsätzen über die delegierende Rechtsetzung. Namentlich sei der Rahmen, in welchem eine Delegation erfolgt, nicht genügend umrissen. Zumindest sei im Gesetz festzuhalten, dass die spontane Amtshilfe nur bei Anhaltspunkten für schwerwiegende Verstösse gegen die Steuergesetze erlaubt sei. Konkret schlägt der VSV folgende Umformulierung vor:
„Artikel 22a Grundsätze
1 Der spontane Informationsaustausch erfolgt nur bei begründetem Verdacht hinsichtlich schwerwiegender Verstösse gegen ausländische Steuergesetze.
2 Die ESTV und kantonalen Steuerverwaltungen sind nicht verpflichten, Anhaltspunkte für
Verstösse gegen ausländische Steuergesetze systematisch zu ermitteln oder auszuforschen.
Der Bundesrat regelt die Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch im Einzelnen. Er orientiert sich dabei an den internationalen Standards und an der Praxis anderer Staaten.
2 Die ESTV und die kantonalen Steuerverwaltungen treffen die notwendigen Massnahmen, damit die Fälle identifiziert werden, in denen spontan Informationen auszutauschen sind.
3 Die kantonalen Steuerverwaltungen stellen übermitteln der ESTV die von ihnen erhobenen Informationen, welche für den spontanen Informationsaustausch erforderlich sind, zur Übermittlung an die zuständigen ausländischen Behörden vorgesehenen Informationen unaufgefordert. ???
4 Die ESTV prüft diese Informationen und entscheidet über die Eröffnung eines Amtshilfeverfahrens. welche Informationen übermittelt werden.
5 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann den kantonalen Steuerverwaltungen die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer Form vorschreiben und Weisungen erlassen. Der Bundesrat regelt das Nähere durch Verordnung.“