Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 31 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Für die Kantone BS und SO lässt sich die Ungleichbehandlung nur mit einer falsch verstan-

denen Rücksichtnahme auf das schweizerische Bankgeheimnis erklären. Die Kantone

AR, TG und TI teilen die Meinung, dass das Bankgeheimnis im Inland nicht aufgehoben werden solle, erachten aber eine Anpassung dieser Bestimmung trotzdem für angezeigt. Der Kanton TG erwähnt, dass es für die Schlechterstellung nach wie vor keine sachliche Begründung und Rechtfertigung gebe. Gemäss den Kantonen FR und TG müssten die im Rahmen von Amtshilfeersuchen ans Ausland übermittelten Daten den schweizerischen Steuerbehörden zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts zur Verfügung stehen.

FDK und die Kantone GL, SH, UR und VS finden die Aufrechterhaltung unbefriedigend, bemerken jedoch, dass die Beibehaltung dieser Bestimmung insofern nachvollziehbar sei, als es sich dabei um Informationen handelt, die dem schweizerischen Bankgeheimnis unterliegen, welches man nicht lockern will. Dies stehe im Gegensatz zu Artikel 22 Absatz 6 StAhiG, bei welchem es um Informationen bei ausländischen Banken geht.

Artikel 21a

Die PPS will die Bestimmung aufheben. Die betroffene Person sei immer vor der Datenlieferung zu informieren und ihr sei rechtliches Gehör zu gewähren. Es gebe keinen Grund, die Information aufzuschieben, da die Daten als Beweismittel bereits gesichert seien.

Artikel 22 Absatz 5bis

Gemäss VSV solle dem Gedanken des Spezialitätsprinzips besser Rechnung getragen werden. Der VSV schlägt folgende Anpassung vor:

„5bis Die ESTV prüft, ob die aus dem Ausland erhaltenen Informationen für weitere schweizerische

Behörden für Steuerzwecke von Interesse sind, und leitet die Informationen an diese weiter, so-

fern…“

Artikel 22 Absatz 6

BDP, FDK, die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, VS, UR, ZG und ZH beantragen die Aufhebung bzw. Prüfung der Aufhebung dieses Absatzes.

Gemäss FDK und den Kantonen GL, SO, SH, SZ sowie UR müsse die Bestimmung mindestens so abgeändert werden, dass die Selbstbeschränkung nicht mehr für Staaten gelte, von denen die Schweiz ohne vorgängiges Ersuchen Informationen erhalten könne.

Die Kantone begründen den Antrag auf Aufhebung bzw. Anpassung dieser Bestimmung wie folgt:

Gemäss den Kantonen AG, AR, BE, BL, BS, LU, NW, OW, SO, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG und ZH sei vor dem Hintergrund der Einführung des spontanen Informationsaustauschs und des AIA fraglich bzw. nicht einzusehen, warum diese Einschränkungen aufrechterhalten werden sollten.

Für die Kantone AG, AR, BL, BS, SZ, TG und ZH gehören allfällige Rückfragen bezüglich spontan oder automatisch ausgetauschten Informationen zum Konzept dieser Arten des In-

formationsaustauschs.

Für den Kanton BS ist die Bestimmung ein Widerspruch in sich, weil nicht einzusehen sei, weshalb es den schweizerischen Steuerbehörden verwehrt sein solle, sich Bankinformationen aus dem Ausland zu beschaffen, wenn der um Amtshilfe ersuchte ausländische Staat das Bankgeheimnis gegenüber den eigenen Steuerbehörden gar nicht kenne.