Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten

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nicht mehr nur anhand von Ratings, sondern von den Bewilligungsträger selbst anhand einer gesamthaften Betrachtung erfolgen (vgl. auch Würdigung in Ziff. 2.11). Wie bei den Emittenten nach Art. 51 Bst. d E-KKV-FINMA sind je nach Bonität die Sicherheitsmargen entsprechend anzupassen. Ein Verzicht auf die Anforderung der hohen Bonität bei Hinterlegung entsprechender Sicherheiten würde jedoch ein falsches Signal senden, weshalb diese beibehalten wird.

Fazit

Das Stellen von Sicherheiten ist kein Ersatz für die Anforderung an die hohe Bonität von Gegenparteien bei OTC-Geschäften.

2.8 Definition des Begriffes „nicht vernachlässigbarer Anteil“

Stellungnahmen

Die Treuhandkammer regte an, Begriffe wie „nicht angemessen“ oder „nicht vernachlässigbarer Anteil“ in Art. 33 Abs. 4 E-KKV-FINMA zur zwingenden Anwendung des Modell-Ansatzes näher zu definieren.

Würdigung

Bei Art. 33 Abs. 4 E-KKV-FINMA handelt es sich um eine Angleichung an die Bestimmungen der EU-

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Regulierung. Die CESR-Guideline 10-788 sieht hierzu ebenfalls keine näheren Präzisierungen vor. In den Umsetzungsvorschriften der wichtigsten EU-Jurisdiktionen finden sich ebenfalls keine näheren Angaben. Einzig die ausführenden Erläuterungen der BaFin zur Derivateverordnung in der Fassung

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vom 16. Juli 2013 definieren in den Ausführungen zu § 5 Abs. 3, dass von einem vernachlässigbaren Anteil regelmässig dann nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn der Anteil – unter Zugrundelegung des maximalen Verlustes – 1 % des Wertes des Investmentvermögens übersteigt.

Die FINMA verzichtet vorliegend auf eine nähere Definition des nicht vernachlässigbaren Anteils. Grundsätzlich muss jedoch das Gesamtengagement resp. das Marktrisiko jederzeit mit dem Commitment-Ansatz I oder II angemessen erfasst und gemessen werden können.

Fazit

Es wird keine quantitative Definition des vernachlässigbaren Anteils aufgenommen. Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Bewilligungsträger, dies zu bestimmen. Diese müssen jederzeit in der Lage sein, das Gesamtengagement angemessen erfassen und messen zu können.

2 CESR’s Guidelines on Risk Measurement and the Calculation of Global Exposure and Counterparty Risk for UCITS. 3 http://www.bafin.de/SharedDocs/Aufsichtsrecht/DE/Verordnung/DerivateV_Erlaeuterungen.html.