Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten
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2.6 Einholen von mindestens zwei Offerten bei Geschäften mit OTC-Derivaten
Stellungnahmen
Von verschiedener Seite wurde darauf hingewiesen, dass die Anforderung von Art 30 Abs. 5 E-KKV-FINMA, wonach vor dem Abschluss eines Vertrages über ein OTC-Derivat, für das kein Marktpreis vorhanden ist, jeweils mindestens zwei Offerten von zwei möglichen Gegenparteien einzuholen sind, nicht der europäischen Regulierung entspreche und nicht immer im Interesse der Anleger sei. So beispielsweise bei OTC-Geschäften mit einem bestimmten Volumen oder solchen, bei denen der Basiswert illiquide ist. Es sollten daher Ausnahmen von dieser Pflicht vorgesehen werden.
Würdigung
Auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien kann verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist und die Gründe hierfür nachvollziehbar dokumentiert werden. Konkret kann in folgenden Fällen auf die Einholung von zwei Offerten verzichtet werden:
Das Volumen der Transaktion ist besonders gross (je nach den zugrunde liegenden Instrumenten,
auf die sie sich bezieht) und die Anforderung zur Einholung von zwei konkreten Angeboten könnte aus diesem Grund den Ausübungspreis negativ beeinflussen;
Die Liquidität der Instrumente, die der Transaktion zugrunde liegen, ist eingeschränkt und eine
Anforderung zur Einholung von mehreren konkreten Angeboten kann sich negativ auf deren Ausübungspreis auswirken;
Die Struktur der Transaktion ist besonders komplex, so dass es praktisch unmöglich ist, vergleich-
bare Angebote von zwei verschiedenen Gegenparteien einzuholen.
Fazit
Auf die Einholung von konkreten Offerten von mindestens zwei Gegenparteien kann in definierten Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist und die Gründe hierfür nachvollziehbar dokumentiert werden.
2.7 Anforderung an die Bonität der Gegenpartei bei OTC-Geschäften
Stellungnahmen
Von Seiten der SFAMA und SBVg wurde vorgebracht, dass OTC-Geschäfte auch mit geeigneten Gegenparteien abgeschlossen werden können sollten, welche zwar keine hohe Bonität aufweisen, dafür aber dem Fonds entsprechende Sicherheiten mit hoher Bonität stellen.
Würdigung
Wie bereits im Erläuterungsbericht zu den Bestimmungen der Sicherheiten zu Art. 51 Bst. d E-KKV-FINMA dargelegt, soll die Beurteilung der Bonität von Emittenten, Gegenparteien und Sicherheiten