Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten

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me von dieser Bestimmung auf Stufe KKV-FINMA ist somit nicht möglich, da dies einem übergeordneten Erlass wiedersprechen würde.

In die gleiche Richtung geht auch die Beurteilung der Frage nach Master-Feeder-Strukturen mit Immobilienfonds als Master-Fonds. Die Anforderung, dass Master- und Feeder-Fonds dieselbe Art aufweisen müssen, wurde bereits auf Stufe KKV festgelegt. Die FINMA hat daher keinen Spielraum, um Ausnahmen in der KKV-FINMA aufzunehmen.

In Bezug auf den Vertrieb ausländischer Master- oder Feeder-Fonds in der Schweiz sollten sich durch die Bestimmungen der KKV-FINMA keine Schwierigkeiten ergeben. Zum einen werden gewisse, im Entwurf der KKV-FINMA noch abweichende Bestimmungen an die europäische Regulierung angeglichen, zum anderen war gerade die Möglichkeit der Zulassung zum grenzüberschreitenden Vertrieb ausländischer Master- und Feeder-Fonds ein Ziel der Aufnahme der Bestimmungen zu den Master-Feeder-Strukturen in der KKV.

Fazit

Die Genehmigung von grenzüberschreitenden Master-Feeder Strukturen wird bereits auf Stufe KKV ausgeschlossen, weshalb in der KKV-FINMA hierzu keine Ausnahmen formuliert werden können. Dasselbe gilt für die Zulassung von Master-Fonds in Form von Immobilienfonds.

Der Vertrieb ausländischer Master- bzw. Feeder-Fonds in der Schweiz ist hingegen grundsätzlich zulässig, wenn die Anforderungen von Art. 120 KAG eingehalten sind und wird durch die Bestimmungen der KKV-FINMA nicht beeinträchtigt.

2.14 Angleichung der Master-Feeder Bestimmungen an die europäische Regulierung

Stellungnahmen

Auch in Bezug auf weitere Bestimmungen des Abschnitts „Master-Feeder-Strukturen“ wurde vorgebracht, dass eine Abweichung zur europäischen Regulierung bestehe, welche zu einer Schlechterstellung der schweizerischen Master-Feeder-Strukturen führe.

Eine mehrfach genannte Abweichung betraf Art. 56 E-KKV-FINMA, wonach die Anleger eines Master-Fonds auf dessen Feeder-Fonds beschränkt werden. Die SFAMA und SBVg erachteten die Argumentation der FINMA, dass übrige Anleger gegenüber den Feeder-Fonds benachteiligt wären, als zu kurzgreifend, da die Pflicht zur Gleichbehandlung gemäss Art. 7 KAG bereits heute eine relative sei. Sie schlugen daher eine Anpassung vor, wonach auch andere Anleger als Feeder-Fonds in den Master-Fonds investieren können, wenn spezielle Anteilsklassen geschaffen werden. Andere Anhörungsteilnehmer schlagen eine gänzliche Streichung der Einschränkung vor.

Ein weiteres Thema betraf die Präzisierung der Meldepflichten der Depotbank des Master-Fonds bei der Feststellung von Unregelmässigkeiten. Die SFAMA und SBVg schlugen hierzu in Anlehnung an die Bestimmungen der UCITS-Richtlinie eine abschliessende Liste mit meldepflichtigen Ereignissen vor. Weiter sollten auch die Anforderungen an die Zusammenarbeitsvereinbarungen der Master- und