Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten
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Zudem forderten die SFAMA und SBVg, dass die Verwahrung im Auftrag der Fondsleitung durch Dritte nicht auf verpfändete Sicherheiten beschränkt sein sollte, sondern grundsätzlich auf alle Sicherheiten anzuwenden sei, was den Bestimmungen in der EU entsprechen würde. Gleichzeitig schlugen sie vor, eine Pflicht der Depotbank einzuführen, bei Sicherheiten, die der Gegenpartei „geliefert“ werden, für die sichere und vertragskonforme Abwicklung zu sorgen.
Ein weiterer mehrfach vorgebrachter Punkt war, dass gemäss Art. 52 Bst. a E-KKV-FINMA eine strengere Regelung betreffend die Diversifikation der Sicherheiten gelte, als dies gemäss EU Regulierung vorgesehen sei. Die SFAMA und SBVg haben einen entsprechenden Vorschlag eingereicht, wonach eine angemessene Diversifikation vorliegt, wenn von einem einzelnen Emittenten nicht mehr als 20 % des Fondsvermögens als Sicherheiten gehalten werden. Ausgenommen sind Sicherheiten, die gemäss Art. 83 KKV öffentlich garantiert bzw. begeben sind.
Würdigung
Ziel der Bestimmungen zur Verwaltung der Sicherheiten war, den Markzugang zu unterstützen, indem eine der EU gleichwertige Regulierung übernommen wurde. In diesem Sinne waren auch die eingegangenen Kommentare in diesem Zusammenhang zu prüfen. Betreffend die Präzisierung von einzelnen Begriffen hat die FINMA, auch in Anlehnung an die EU Regulierung, darauf verzichtet, weitere Präzisierungen vorzunehmen. Insbesondere in Bezug auf die Begriffe der „hohen Bonität“ bzw. der „hohen Qualität“ wurde im Sinne des am 13. Mai 2014 vom EFD veröffentlichten Aktionsplans zu Ratingagenturen, wonach die Abhängigkeit von Ratings verringert werden soll, auf eine nähere Präzisierung verzichtet. Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Bewilligungsträger, die notwendige Qualität sicherzustellen.
Der Einwand, dass mit den Anforderungen von Art. 52 Bst. a E-KKV-FINMA eine strengere Regelung eingeführt werden sollte als in der EU, wurde geprüft und der Vorschlag der SFAMA und SBVg mit kleinen redaktionellen Anpassungen aufgenommen.
Betreffend die Verwahrung ist vorab festzuhalten, dass die Depotbank nicht in eigenem Namen die Sicherheiten verwahrt, sondern im Namen des Fonds, zu dem die Sicherheiten gehören. Somit sollten sich keine Probleme bezüglich der Gegenparteien bzw. der Verrechnung der Sicherheiten ergeben. Die Sicherheiten, welche in Form der Eigentumsübertragung an den Fonds gehen, sind entsprechend dem übrigen Vermögen des Fonds zu behandeln. D.h. es sind die Anforderungen von Art. 73 KAG bzw. Art. 104 ff. KKV anwendbar. Das bedeutet, dass die zu Eigentum übertragenen Sicherheiten auch im Rahmen einer Unterverwahrung verwahrt werden können. Gleichzeitig ist damit aber auch ausgeschlossen, dass diese durch die Fondsleitung direkt bei einem Dritten verwahrt werden. Dies ist nur zulässig bei Sicherheiten, die nicht zu Eigentum übertragen wurden. Auch in der ESMA Leitlinie zu börsengehandelten Indexfonds (ETFs) und anderen OGAW Themen ist dies in Ziff. 43 Bst. g, wonach bei einer Rechtsübertragung die Sicherheiten bei der Verwahrstelle des UCITS und nur bei anderen Sicherheitsvereinbarungen die Verwahrung durch weitere unabhängige Dritte erfolgen kann, so vorgesehen. Neben kleinen redaktionellen Anpassungen zur Präzisierung wird daher keine Anpassung an den Abs. 1 und 2 von Art. 54 E-KKV-FINMA vorgenommen.