Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten
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entspricht Art. 2 Abs. 2 zweiter Teilabsatz der Delegierten Verordnung zur AIFMD . Damit soll verhindert werden, dass durch eine Delegation die De-Minimis-Schwelle umgangen werden kann. Ausgenommen sind gemäss dieser Bestimmung nur die Vermögenswerte, die der Vermögensverwalter zur Verwaltung von einem Dritten erhält. Diese sind jedoch gemäss Art. 1b Abs. 1 Bst. a KKV auch miteinzubeziehen. Eine Abweichung davon kann daher in der KKV-FINMA nicht vorgenommen werden.
Fazit
Bei der Berechnung der Schwellenwerte der Portfolios hat der Vermögensverwalter auch Vermögenswerte miteinzubeziehen, die er zur Verwaltung an einen Dritten delegiert hat.
2.18 Berufshaftpflichtversicherung
Stellungnahmen
Der SVV hat betreffend die Berufshaftpflichtversicherung diverse Kommentare eingereicht. Grundsätzlich wies er darauf hin, es dürfe nicht der falsche Anschein geschaffen werden, dass die Versicherbarkeit eines potenziell Haftpflichtigen eine reine Formsache und auf dem Markt in jedem Fall eine entsprechende Versicherung erhältlich sei und ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden könne. Zudem dürften durch die KKV-FINMA zwingende Bestimmungen, die im Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) verbindlich festgehalten sind, nicht abgeändert werden. Es bestehe durchaus die Gefahr, dass aufgrund der (zu) weit gehenden Vorschriften in der Verordnung, kein oder nur sehr vereinzelt Versicherungsschutz auf dem Schweizer Markt erhältlich sein werde.
Würdigung
Die Möglichkeit, anstelle von zusätzlichen Eigenmitteln in der Höhe von 0.01 % des Gesamtvermögens der vom Vermögensverwalter verwalteten kollektiven Kapitalanlagen auch eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen zu können, wurde im Laufe der Revision der KKV aufgenommen, um auch hier die Gleichwertigkeit mit der AIFMD herzustellen. Die FINMA orientierte sich daher bei der Ausarbeitung der Bestimmungen an den Anforderungen der AIFMD und der Delegierten Verordnung dazu. Abweichungen davon würden das Ziel, den Marktzugang zu unterstützen, gefährden. Aus diesem Grund wird darauf verzichtet, hier weitere Anpassungen vorzunehmen. Die Versicherungsunternehmen haben natürlich bei der Ausarbeitung der Verträge die geltenden gesetzlichen Grundlagen wie bspw. das VVG einzuhalten, dies sollte jedoch aufgrund der Bestimmungen in der KKV-FINMA nach wie vor möglich sein. Aufgrund der tiefen Anforderungen an die zusätzlichen Eigenmittel sollte es zudem den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen grundsätzlich möglich sein, diese Eigenmittelanforderungen einzuhalten. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung wird daher voraus-
6 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1.