Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten
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2 Ergebnisse der Anhörung und Beurteilung durch die FINMA
2.1 Grundsätzliches
Stellungnahmen
Der Entwurf der KKV-FINMA (E-KKV-FINMA) wurde von allen Anhörungsteilnehmern, bis auf eine Ausnahme, begrüsst. Der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter VSV war der Ansicht, dass die FINMA nach dem Grundsatz one-size-fits-all regulieren wolle und die KKV-FINMA kaum vernünftige zusätzliche Klarheit schaffen würde.
Positiv aufgefasst wurden insbesondere die Bestrebungen, die KKV-FINMA zu modernisieren und den internationalen Standards, allen voran der europäischen Regulierung, anzupassen. Der Grossteil der Anhörungsteilnehmer war der Ansicht, dass durch die neu geregelten Themen sowie die Vereinfachung und Präzisierung der Bestimmungen der KKV-FINMA grundsätzlich keine Verschärfung der geltenden Standards erfolgt sei.
Die SFAMA und SBVg wiesen jedoch darauf hin, dass die KKV-FINMA vereinzelt auch restriktivere Regeln vorsehe, als dies in der EU der Fall sei. Solche Verschärfungen sollten vermieden werden, soweit sie nicht durch die spezifischen Gegebenheiten im schweizerischen Finanzmarkt indiziert oder anderweitig zwingend notwendig seien.
Würdigung
Die FINMA verfolgte bei der Revision der KKV-FINMA zwei Ziele. Einerseits wurden die durch die KAG und KKV Revision erfolgten Änderungen in der KKV-FINMA entsprechend umgesetzt, andererseits sollte der EU Marktzugang unterstützt werden, in dem eine möglichst weitreichende Gleichwertigkeit mit der europäischen Regulierung angestrebt wurde. Dabei hatte die FINMA jedoch auch den Anforderungen der schweizerischen Gesetzgebung Rechnung zu tragen. Anforderungen des KAG oder der KKV waren entsprechend zu beachten und konnten nicht durch die KKV-FINMA abgeändert werden. Was den Vorwurf des Ansatzes one-size-fits-all betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass mit der KKV-FINMA gerade keine Einheitsregulierung angestrebt wird. Durch die prinzipienbasierte Regulierung kann die Organisation des Bewilligungsträgers und die Ausgestaltung dessen Businessmodells bei der Prüfung der Anforderungen miteinbezogen werden und eine risikobasierte Anwendung der Bestimmungen erfolgen. Diese Art der Regulierung ermöglicht eine weitaus akkuratere Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der einzelnen Bewilligungsträger als eine Detailregulierung, welche für die unterschiedlichen Bewilligungsarten konkrete Anforderungen vorsieht, jedoch nie alle Einzelheiten zu erfassen vermag und somit die risikobasierte Anwendung einschränkt.