Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten
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2.16 Riskmanagement und Risikokontrolle
Stellungnahmen
Die Anhörungsteilnehmer brachten verschiedentlich vor, dass ein Widerspruch zwischen den Bestimmungen der KKV und derjenigen des E-KKV-FINMA bestehe, da Art. 12a KKV alle Bewilligungsträger erfasse, Art. 67 E-KKV-FINMA jedoch nur Fondsleitungen, SICAVs und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen. Es sei daher zu präzisieren, dass entweder die Bestimmungen sinngemäss auf alle Bewilligungsträger anwendbar seien oder aber, dass hier eine generelle Ausnahme für die nicht genannten Bewilligungsträger gemäss Art. 12a Abs. 4 KKV vorgenommen worden sei.
Vermehrt wurde auch angeregt, den Aufbau des Artikels zu überarbeiten. So sollen zu Beginn des Abschnitts die wesentlichen Risiken definiert werden. Ebenfalls wurde angeregt, die Risikokontrolle in die interne Richtlinie miteinzubeziehen, wobei gleichzeitig auch darauf hingewiesen wurde, dass im Entwurf von einer Richtlinie im Singular gesprochen werde, welche sowohl Bestimmungen betreffend Riskmanagement als auch betreffend Anlagetechniken und Derivaten enthalte. Diesbezüglich bestünden zudem Doppelspurigkeiten, da sowohl Art. 68 als auch Art. 69 Bestimmungen zur internen Richtlinie betreffend Derivate enthalten würden. Weiter wird angeregt, Art. 70 gänzlich zu streichen, da dessen Inhalt bereits in der KKV bzw. in Art. 67 f. E-KKV-FINMA geregelt sei.
Ebenfalls kritisiert wurde, dass die Delegation des Riskmanagements nicht in der Verordnung geregelt wird, sondern nur im Erläuterungsbericht. In dieser Hinsicht wurde auch darauf hingewiesen, dass der Erläuterungsbericht widersprüchlich sei, da er auf S. 9 nur eine Delegation innerhalb des Konzerns vorsehe, auf S. 49 sodann aber auch eine Ausnahme für Startups vorgesehen sei. Grundsätzlich wird gefordert, dass die Risikokontrolle auch an unabhängige Dritte delegiert werden könne. Das KAG oder die KKV sähen diesbezüglich auch keine Einschränkungen vor. Gerade bei kleinen Vermögensverwaltern sei es sinnvoll, wenn externe Dienstleister, die darauf spezialisiert sind, diese Aufgaben wahrnehmen könnten. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass die Risikokontrolle durch Personalleihverträge oder Teilzeitmitarbeiter, welche für mehrere Beaufsichtigte arbeiten, wahrgenommen werde.
Würdigung
Der Einwand, es bestehe betreffend die Anwendbarkeit der Riskmanagement-Bestimmungen eine Diskrepanz zwischen Art. 12a KKV und der E-KKV-FINMA trifft so nicht zu. Der Verordnungstext, zusammen mit dem Erläuterungsbericht, lässt klar darauf schliessen, dass es sich hier nicht um einen Ausschluss der übrigen Bewilligungsträger handelt, sondern dass vielmehr für die Fondsleitung, SICAV und die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen eine Konkretisierung der Anforderungen an das Riskmanagement erfolgt. Die übrigen Bewilligungsträger haben gestützt auf Art. 12a KKV ebenfalls ein Riskmanagement zu implementieren, wozu jedoch keine näheren Präzisierungen in der KKV-FINMA aufgenommen werden. Sinngemäss können dabei die Bestimmungen der KKV-FINMA hinzugezogen werden.
Der Vorschlag der SFAMA und SBVg, eine nähere Definition der wesentlichen Risiken aufzunehmen, wurde nicht übernommen. Die wesentlichen Risiken wurden bewusst nicht näher definiert, da diese je